Jetzt können familiengeführte Hotels und Restaurant erst einmal aufatmen: Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs zählen Beherbergungsbetriebe zum Verwaltungsvermögen, das bei der Erbschaftssteuer nicht begünstigt wird. Der DEHOGA lief dagegen bundesweit Sturm, forderte gesetzliche Klarstellung und kann jetzt einen großen Erfolg vermelden. Ein Nichtanwendungserlass stellt sicher, dass Hotels bei der Erbschaftssteuer begünstigt bleiben.
Der bayerische DEHOGA teilte jetzt mit, dass mit Finanzminister der Bundesländer eine Einigung über einen sogenannten Nichtanwendungserlass erzielt hätten.
Der Verband zitiert aus einem Schreiben in dem das Bayerische Finanzministerium bestätigt, dass die Finanzverwaltung daran festhalte, dass Beherbergungsbetriebe nicht zum Verwaltungsvermögen gehören. Dies gelte, da neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen würden.
Demnach sei „R E 13b. 13 Satz 3 ErbStR 2019“ trotz des Urteils des Bundesfinanzhofs weiterhin anzuwenden.
Wie der DEHOGA Bayern weiter schreibt, solle diese Vereinbarung, laut mündlicher Auskunft, offiziell im Bundessteuerblatt unter dem Datum des 19. November 2024 veröffentlicht werden und würde damit unmittelbare Wirkung für die steuerliche Praxis entfalten.
Für den DEHOGA stellt dieser Nichtanwendungserlass allein schon einen herausragenden Erfolg dar. Zusätzlich habe das Finanzministerium dem bayerischen Verband zugesichert, eine entsprechende Gesetzesänderung zu prüfen.
DEHOGA-Präsidnet Zöllick sagte kürzlich in Berlin: Dieses Urteil hat viele Familienbetriebe, die sich gerade mitten im Generationswechsel befinden oder vererben müssen, komplett verunsichert. Alle politischen Entscheidungsträger müssen jetzt handeln. Es kann nicht sein, dass die Tischlerei bei der Erbschaftssteuer begünstigt wird, die benachbarte Pension aber nicht. Es gibt Dinge, die können einfach nicht warten."