Ob Kellner, Taxifahrer oder Friseure: Angestellte, die von ihrer Kundschaft Trinkgelder erhalten, müssen diese nicht versteuern. Doch obwohl die Steuerfreiheit von Trinkgeldern keine Höchstgrenze mehr kennt, ist irgendwann trotzdem Schluss. Das zeigen zwei nicht zugelassene Revisionen des Finanzgerichts Köln (Az.: 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20), auf die der Bund der Steuerzahler verweist.
Zugegeben: Einen solches Ereignis dürften wohl nur die wenigsten Angestellten in ihrem Alltag erleben. Denn in dem konkreten Fall ging es um fünf- bis siebenstellige Trinkgelder - Zahlungen, die ein als Prokuristen bei einer GmbH angestelltes Ehepaar von einer anderen GmbH bekommen hatte, die zeitweise Gesellschafterin der ersten Gesellschaft war.
Diese vermeintlichen Trinkgelder in Millionenhöhe hatten die beiden Prokuristen für eine gute Zusammenarbeit im Rahmen der Veräußerung von GmbH-Anteilen erhalten. Anhängig war je eine Danksagung und der Hinweis auf eine mögliche Schenkungsteuerpflicht. Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht schloss die Trinkgeld gebende GmbH aus. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen das anders.