Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nutzen Minijobs häufig, um im Nebenjob ohne Steuer- und Beitragsabzüge hinzuverdienen zu können. Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld können die Beurteilung, ob ein Minijob vorliegt, allerdings beeinflussen. Darauf weist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung hin.
In einem Minijob dürfen Beschäftigte eine bestimmte Verdienstgrenze nicht überschreiten. Die liegt derzeit bei 5.400 Euro im Jahr. Das heißt: Regelmäßig dürfen Beschäftigte in Minijobs monatlich nicht mehr als 450 Euro verdienen.
Weihnachts- und Urlaubsgeld zählen zum Verdienst
Eine Einmalzahlung wird laut Minijob-Zentrale aus einem bestimmtem Anlass, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder als einmalige Anerkennung gezahlt. Und: Sie wird zum regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet, wenn die Zahlungen vertraglich zugesichert und wiederkehrend sind.
Den Infos zufolge trifft das etwa auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu. Einmalzahlungen wie Jubiläumszuwendungen oder Prämien für Verbesserungsvorschläge zählen hingegen in der Regel nicht zum regelmäßigen Verdienst.