Urlaubsgeld im Minijob: So wirken sich Einmalzahlungen aus

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nutzen Minijobs häufig, um im Nebenjob ohne Steuer- und Beitragsabzüge hinzuverdienen zu können. Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld können die Beurteilung, ob ein Minijob vorliegt, allerdings beeinflussen. Darauf weist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung hin.

In einem Minijob dürfen Beschäftigte eine bestimmte Verdienstgrenze nicht überschreiten. Die liegt derzeit bei 5.400 Euro im Jahr. Das heißt: Regelmäßig dürfen Beschäftigte in Minijobs monatlich nicht mehr als 450 Euro verdienen.

Weihnachts- und Urlaubsgeld zählen zum Verdienst

Eine Einmalzahlung wird laut Minijob-Zentrale aus einem bestimmtem Anlass, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder als einmalige Anerkennung gezahlt. Und: Sie wird zum regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet, wenn die Zahlungen vertraglich zugesichert und wiederkehrend sind.

Den Infos zufolge trifft das etwa auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu. Einmalzahlungen wie Jubiläumszuwendungen oder Prämien für Verbesserungsvorschläge zählen hingegen in der Regel nicht zum regelmäßigen Verdienst.

Monatlicher Verdienst entscheidet über Minijob

Einmalzahlungen können sich entsprechend auf den Status von Minijobbern auswirken. Die Minijob-Zentrale verdeutlicht das an einem Beispiel. Verdient ein Arbeitnehmer 400 Euro im Monat und erhält ein Urlaubsgeld in Höhe von 720 Euro, kommt er auf einen jährlichen Verdienst von 5520 Euro.

Damit überschreitet er die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro und es liegt kein Minijob mehr vor. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Krankenkasse anmelden.

Wer Interesse hat, im Minijob-Verhältnis zu bleiben, kann bei regelmäßigen Einmalzahlungen unter Umständen die Stundenzahl reduzieren. Die Minijob-Zentrale weist zudem darauf hin, dass die Verdienstgrenze für Minijobber ab dem 1. Oktober 2022 auf 520 Euro monatlich (6240 Euro im Jahr) angehoben werden soll. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Taylor Swift hat ihre Fans in Deutschland begeistert. Frohlocken konnten aber auch die Gastgeber an den Auftrittsorten. Eine Mastercard-Auswertungen verdeutlicht den „Swift-Effekt”.

Eine Studie zeigt: Die Vorschläge der KI-Chatbots ChatGPT und Gemin sind meist gesünder als das, was Menschen im Durchschnitt täglich zu sich nehmen. Eine professionelle Ernährungsberatung können die KI-Chatbots jedoch nicht ersetzen.

Kinder und Jugendliche nehmen trotz eines Rückgangs ihres Zuckerkonsums im Vergleich zu früher immer noch zu viel Zucker zu sich. Das ist das Ergebnis einer Studie der Universität Bonn, die die Aufnahme von freiem Zucker im Alter von 3 bis 18 Jahren ausgewertet hat.

Das Smartphone nicht sofort griffbereit zu haben - für die meisten von uns fast unvorstellbar. Manche Arbeitgeber aber verbieten die private Handynutzung am Arbeitsplatz. Ist das erlaubt?

Ferienwohnungen bieten einigen Komfort. Doch wenn etwas zu Bruch geht, kann das die Freude schnell trüben. Welche Versicherungen wichtig sind – und worauf Urlauber besonders achten sollten.

Auch im Frühjahr ist die Zahl der Erwerbstätigen in Deutschland weiter gestiegen. Im zweiten Quartal dieses Jahres gingen 46,1 Millionen Menschen einem Job nach oder waren selbstständig. Neue Jobs entstanden allerdings fast ausschließlich in einem Bereich.

Bei vielen galt Alkohol in Maßen lange als gesundheitsfördernd. Doch das stimmt wohl nicht. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung hat ihre Position dazu jetzt verändert.

Was weiß der Arbeitgeber schon über den Bewerber, bevor er zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird? Eine Suchmaschinenabfrage kann vieles preisgeben. Aber ist das auch erlaubt?

Die Distributionsstrategie eines Unternehmens bildet einen essenziellen Bestandteil seiner langfristigen Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität. In einer globalisierten und digitalisierten Wirtschaftsumgebung ist die strategische Planung und Implementierung von Distributionskanälen von entscheidender Bedeutung für den Erfolg. Ein Gastbeitrag der HSMA.

Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Arbeit auf Abruf: Alles das Gleiche? Nein, denn das eine gilt als Arbeitszeit und das andere nicht. Wann wird es bezahlt - und wann nicht?