DEHOGA und IHA begrüßen Initiative zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen formaler Bagatellverstöße im Internet haben sich in Zeiten der Digitalisierung zu einem echten Ärgernis nicht nur der Unternehmer in Hotellerie und Gastronomie entwickelt. Zur Eindämmung des Missbrauchs hat Bundesjustizministerin Katarina Barley nun einen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vorgelegt, damit Abmahnungen nur noch „im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgen und nicht zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen“ genutzt werden. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) und der Hotelverband Deutschland (IHA) begrüßen diese Gesetzesinitiative zur Eindämmung des zunehmenden Abmahnmissbrauchs ausdrücklich, sehen aber noch Nachbesserungsbedarf.
 
„Die gastgewerblichen Unternehmer sehen sich mit einer zunehmenden Zahl an Abmahnungen wegen ihrer Internetauftritte konfrontiert. Dabei handelt es sich meistens um formale Informations- und Kennzeichnungspflichten im Impressum. Hier liegt die Vermutung nahe, dass das Generieren von Gebühren und Vertragsstrafen bei den Abmahnenden deutlich mehr im Vordergrund steht als die Beendigung erheblicher Wettbewerbsverstöße“, kritisiert DEHOGA-Präsident Guido Zöllick.

„Verständlicherweise kommt gerade bei Gastronomen und Hoteliers Unmut darüber auf, weil Unternehmer in unserer Branche ja nicht im virtuell abstrakten Raum des Internets allein operieren, sondern buchstäblich ‚immobil‘ sind und immer an einem genau bestimmbaren Standort auch rechtlich auffindbar und ‚greifbar‘ sind. Ganz generell darf in den allermeisten Abmahnfällen bereits an der Mitbewerbereigenschaft gezweifelt werden.“
 
Der IHA-Vorsitzende Otto Lindner ergänzt: „Wir halten das bewährte System der privaten Rechtsdurchsetzung mittels Abmahnung und Unterlassungsklage für unverzichtbar, aber es muss zukünftig ausgeschlossen werden, dass einzelne Verbände oder Rechtsanwaltskanzleien dieses Instrument weiter missbrauchen können“, so Lindner und macht deutlich. „Eine Klagebefugnis für Verbände sollte nur noch dann gegeben sein, wenn diese in eine Liste mit zielführenden Voraussetzungen und Pflichten für qualifizierte Wirtschaftsverbände eingetragen sind und diese Liste der Überprüfung durch das Bundesamt der Justiz unterliegen.“
 
In einer gemeinsamen Stellungnahme schlagen DEHOGA und IHA dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) folgende für eine Eintragung zwingend erforderliche Kriterien vor:
 
•    Dem Verein muss eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben;
•    Er muss insbesondere nach seiner professionellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sein, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
•    Die Mitgliedsbeiträge müssen derart bemessen sein, dass sie den Verband in die Lage versetzen, satzungsgemäß tätig zu werden. Sie dürfen nicht derart niedrig sein, dass sie lediglich einen „Scheinbeitrag“ darstellen;
•    Die Einnahmen aus Abmahnpauschalen und Vertragsstrafen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen stehen;
•    Der Verein muss jährlich eine nachvollziehbare Berechnung der geforderten Aufwendungsersatzpauschale vorlegen;
•    Der Verein muss zur Geltendmachung der Ansprüche über eigene Juristen verfügen, die die notwendigen Abmahnungen erstellen;
•    Der Verein soll nicht nur Abmahnungen aussprechen, sondern nachweislich Beratung und Informationen über die Rechtslage erteilen
•    und seine Mitgliederliste jederzeit aktuell veröffentlichen bzw. veröffentlicht halten.
 
Im Onlinebereich sollte Mitbewerbern bei konkret festzulegenden Informations- und Kennzeichnungspflichten die Abmahnbefugnis generell entzogen und ausschließlich qualifizierten Einrichtungen wie künftig eingetragenen Verbraucher-schutzeinrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden überlassen werden. Für alle anderen Fälle sollen Mitbewerber dagegen anspruchsberechtigt bleiben. „Damit wäre die drängendsten Probleme des Abmahnmissbrauchs wegen Formalverstößen im Internet schon einmal gelöst“, zeigen sich Guido Zöllick und Otto Lindner zuversichtlich.■
 
 

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