Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlungen dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, so ein aktuelles Urteil des Berliner Arbeitsgerichts. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung entgelten, so die Begründung. Leistungen, die nicht direkt diesem Zweck dienen, zählen dabei nicht. Gegen das Urteil kann jedoch Berufung eingelegt werden.