In Baden-Württemberg ist die neue Corona-Verordnung am 16. August in Kraft getreten. In der neuen Verordnung gibt es keine inzidenzabhängigen Beschränkungen mehr. Auch die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern ist nicht mehr verpflichtend. Als Voraussetzung für den Zutritt zur Innengastronomie und zu Hotels oder für die Teilnahme an Veranstaltungen gilt in ganz Baden-Württemberg nun die 3G-Regel. Zutritt haben somit nur geimpfte, genesene oder getestete Personen. Ein Hotelgast hat, wenn dieser nicht geimpft oder genesen ist, neben dem Testnachweis bei Anreise während des Aufenthaltes alle drei Tage einen weiteren Testnachweis zu erbringen. Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist in Baden-Württemberg nun inzidenzunabhängig zulässig, nicht-immunisierte Personen müssen allerdings ein aktuelles PCR-Testergebnis vorlegen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf dort sogar ohne Maske getanzt werden
In NRW tritt die dortige neue Corona-Verordnung am 20. August in Kraft. Die bis dato bekannten vier Inzidenzstufen entfallen dann grundsätzlich. Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, und zwar den Inzidenzwert 35 bezogen auf den Landkreis oder das Bundesland. Da der Wert von 35 in NRW landesweit absehbar überschritten bleibt, greifen die neuen Regelungen einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen. Es gilt ab 20. August somit dort die 3G-Regel: Wer geimpft, genesen oder getestet ist, darf Angebote z.B. in Restaurants, Hotels oder Clubs nutzen. In Beherbergungsbetrieben muss erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein Testergebnis vorgelegt werden. Für bestimmte Angebote – zum Beispiel in Clubs, Diskos oder bei privaten Veranstaltungen, auf denen getanzt werden darf - muss ein PCR-Test vorgezeigt werden. In Clubs darf ohne Maske getanzt werden, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichende Regelung getroffen ist und der Zutritt nur immunisierten oder getesteten Personen (PCR-Test) erlaubt ist. Des Weiteren entfällt die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung in sämtlichen Bereichen.
In Schleswig-Holstein tritt die neue Corona-Verordnung am 23. August in Kraft. Ab Montag gilt dann in Schleswig-Holstein die 3G-Regel für den Zutritt zur Innengastronomie und zu Beherbergungsbetrieben. Außerdem beschränkt sich dann die Kontaktnachverfolgung auf Gäste in Innenräumen von Gaststätten. Des Weiteren darf die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen wieder ohne Auflagen erfolgen. In Beherbergungsbetrieben müssen nicht-immunisierte Gäste ab Montag alle 72 Stunden einen weiteren Testnachweis vorlegen.
Die Verordnungen der Bundesländer sind auf der DEHOGA-Corona-Webseite übersichtlich dargestellt