Ausnahmeregelung in Bayern: Da im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßige Testungen durchgeführt werden, dürfen mit der nun in Kraft tretenden Anpassung der Verordnung auch nicht geimpfte und nicht genesene Schülerinnen und Schüler wieder in Restaurants und Hotels.
Dazu heißt es in der Begründung wörtlich:
"Durch die Anpassung in § 17 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchstabe aa werden minderjährige Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, von dem in der Stufe „rot“ geltenden 2G-Erfordernis in der Gastronomie und bei Beherbergungen auch dann ausgenommen, wenn diese das zwölfte Lebensjahr bereits vollendet haben. Auf diese Weise soll auch denjenigen minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die trotz der bestehenden Impfempfehlung noch nicht geimpft und auch nicht genesen sind, der Besuch von gastronomischen Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Beherbergungsleistungen ermöglicht werden."