Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus können ab sofort beantragt werden

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Die verlängerten staatlichen Hilfen (Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus) für besonders belastete Unternehmen in der Corona-Krise können seit diesem Freitag beantragt werden. Das teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit.

Die Bundesregierung hatte entschieden, dass die bisher bis Ende Juni befristete Überbrückungshilfe III als « die Überbrückungshilfe III Plus» bis September fortgeführt wird. Neu ist eine «Restart-Prämie», mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu Personalkosten erhalten können - falls sie etwa Personal aus der Kurzarbeit zurückholen oder neu einstellen.

Die Überbrückungshilfe ist das zentrale Kriseninstrument der Regierung, um Folgen der Pandemie auf Jobs und Firmen abzufedern.

«Auch wenn die Wirtschaft in den meisten Bereichen wieder loslegen konnte, haben immer noch Unternehmen mit Einschränkungen durch die Corona-Pandemie zu kämpfen», so Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU). «Diesen Unternehmen stehen wir weiter zur Seite.»

Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind laut Ministerium alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Eine «Neustarthilfe Plus» richte sich an Soloselbstständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe III Plus profitierten.

Überbrückungshilfe III Plus im Überblick
Das Programm Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der bisherigen Überbrückungshilfe III.

  • Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über die Antragsplattform des Bundes beantragt. Die Antragstellung erfolgt über die Überbrückungshilfe-Plattform.
  • Restart-Prämie: Neu ist aber die "Restart-Prämie". Sie hilft Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen – als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Fördermonate sind Juli bis September 2021.
  • Weiter gefördert werden bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung. Welche Maßnahmen konkret förderfähig sind, wird in den FAQ in Form einer Positivliste festgelegt. Durch diese Klarstellung wird zusätzliche Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.
  • Unternehmen wird es künftig erleichtert, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Ersetzt werden Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Branchenspezifische Sonderregelungen werden angepasst: u.a. wird für die Reisebranche die Anschubhilfe fortgeführt - alternativ zur neuen „Restart-Prämie“. Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum Januar bis August 2021 erstattet und die Anschubhilfe ebenfalls fortgeführt.

Die aktuellen FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus finden Sie hier...


Neustarthilfe Plus im Überblick
Mit der Neustarthilfe Plus unterstützen wir - wie auch schon bei der Neustarthilfe – Soloselbständige mit einem unbürokratischen und schnellen Zuschuss. Ab sofort können Betroffene Direktanträge auf Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen. Die Antragsmöglichkeit für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über sog. prüfende Dritte stellen, wird in Kürze folgen. Die FAQ zur Neustarthilfe Plus sind hier verfügbar.

  • Die Neustarthilfe Plus richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die Corona-bedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten in der Regel von der Überbrückungshilfe III Plus nicht profitieren. Wie bisher sind neben Soloselbständigen (mit oder ohne Personengesellschaft) auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt. Die Neustarthilfe Plus wird – wie die Neustarthilfe – als Vorschuss ausgezahlt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
  • Mit dem „Plus“ bei der Neustarthilfe erhöht sie sich im dritten Quartal von bislang bis zu 1.250 Euro pro Fördermonat (Januar bis Juni 2021) auf bis zu 1.500 Euro pro Fördermonat im Zeitraum Juli bis September 2021.

Die bereits im Rahmen der Neustarthilfe geltenden Sonderregelungen, bspw. für Antragstellende in Elternzeit, werden fortgeführt. (Mit dpa)


 

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