Das Wirtschaftsministerium in Baden-Württemberg hat bestätigt, dass für Beschäftigte im Außenbewirtungsbereich von Gaststätten keine Maskenpflicht besteht. Das hat der DEHOGA im Südwesten auf seiner Webseite mitgeteilt.
Das für Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Corona VO Gaststätten zuständige Wirtschaftsministerium hat Demnach auf Anfrage am 18.6.2020 klargestellt, dass Beschäftigte zwar in allen Räumen der Gaststätte mit Gästekontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben (es sei denn, dies ist den Beschäftigten aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar oder es besteht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz), diese Pflicht aber nicht für den Außenbewirtungsbereich einer Gaststätte gilt.
Die CoronaVO Gaststätten verstehe unter dem Begriff „Räume“ Räumlichkeiten im Innenbereich. Der Verzicht auf eine Maskenpflicht im Freien sei damit begründet, dass es im Gegensatz zu geschlossenen Räumen im Freien zu keiner Konzentration der Viren in der Luft kommen kann.
Mit dieser Klarstellung bestätigt das Wirtschaftsministerium die Auslegung des DEHOGA Baden-Württemberg und schafft damit Rechtssicherheit, da einige Ordnungsämter von Beschäftigten in der Gastronomie auch im Freien das Tragen einer Maske verlangt haben.