Ein Bistro in Aschaffenburg ist wegen der Corona-bedingten Alkoholverbote vor Gericht gezogen und hat einen Teilerfolg erzielt. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass bei zukünftigen Betriebsschließungen über Ausnahmen nachgedacht werden müsse.
Wie der Bayrische Rundfunkt berichtet, zog die Besitzerin des kleinen Bistros „Malibu“ in Aschaffenburg mit ihrem Anwalt vor Gericht. Der Grund: Weil ihr Bistro ursprünglich als Schankwirtschaft genehmigt wurde, war sie von den Betriebsschließungen betroffen, während Speisewirtschaften weiter betrieben werden durften, auch wenn diese ausschließlich Getränke verkauften. Laut Anwalt unterscheide die Verordnung nur zwischen der ursprünglichen Genehmigung, nicht aber zwischen dem tatsächlichen Alltagsbetrieb. Das habe zur Folge, dass Betriebe mit identischem Angebot unterschiedlich von den Maßnahmen betroffen seien. Für den Anwalt ist damit klar, dass es keinen sachlichen Grund gebe, der diesen Unterschied rechtfertige. Auch das Infektionsrisiko sei seiner Meinung nach identisch hoch.
Weil der Antrag, das Bistro „Malibu“ mit Ausnahmegenehmigung wiederzueröffnen, abgelehnt worden war, kam es schließlich zum Eilverfahren vor dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof. Ab dem 19. September dürfen Schankwirtschaften nun wieder ihren Betrieb aufnehmen.
Obwohl das Eilverfahren abgelehnt wurde, erklärte das Gericht, dass gerade durch die lange Geltungsdauer des Bewirtungsverbotes in Zukunft über Ausnahmen nachgedacht werden müsse. Dies sei auch bei zukünftigen Verordnungen zu Betriebsschließungen im Rahmen der Corona-Pandemie zu berücksichtigen.