In Nordrhein-Westfalen gibt es nun ein endgültiges Ergebnis für die Kneipen im Land. Wie der DEHOGA mitteilt, dürfen Kneipen auch ohne Speiseangebot öffnen. Abstandsregelungen, Hygieneanforderungen und Kontaktdatenerfassung gelten natürlich auch hier.
"Jetzt stehen wir alle in der Pflicht und in der Verantwortung, weil die nordrhein-westfälische Lösung allen Beteiligten, also Unternehmern, Beschäftigten und Gästen, Freiräume im Rahmen der neuen Regelungen lässt. Dieser Verantwortung müssen wir gemeinsam nachkommen, damit die Gastronomie in Corona-Zeiten geöffnet bleiben kann. Gerade vor dem Hintergrund der Fernseh-Übertragungen des "1. Corona-Spieltages" in den Fußball-Bundesligen gilt besondere Aufmerksamkeit, dass alle Regeln eingehalten werden“, so Bernd Niemeier, Präsident DEHOGA Nordrhein-Westfalen.
[Die Bundesländer sind inzwischen für die Lockerungen der Corona-Beschränkungen verantwortlich. Tageskarte fasst zusammen, welche Regeln für Kneipen, Restaurants und Hotels in den Regionen derzeit bekannt sind – mit allen bekannten Rechtsverordnungen. Weiterlesen]
Die widersprüchlichen Aussagen der Landesregierung haben laut Verband damit eine Klarstellung durch das zuständige Gesundheitsministerium erfahren. Kneipen können öffnen, wenn:
- das Angebot auf einen Tisch-Service beschränkt ist
- die Tische mit Mindestabstand aufgestellt sind
- an den Tischen nur Personen gemäß §1 II CoronaSchVO sitzen (max. aus zwei Hausständen)
- die Daten zur Kontaktpersonennachverfolgung erhoben werden
- das Personal eine Mund-Nase-Bedeckung trägt und das Abstandsgebot von 1,5m zwischen den Gästen vollständig eingehalten werden kann.
Negativabgrenzung
Die Negativabgrenzung habe demnach zu §10 Absatz 1 Nr. 1 zu erfolgen, der „Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen“ für unzulässig erklärt. Dabei ist vor allem bei „Bars“ nicht entscheidend, welchen Namen die Gastronomie führt, sondern welches Angebot unterbreitet wird. Anhaltspunkte für eine Zuordnung zu §10 (Schwerpunkt Freizeit- statt Speisenangebot) sind:
- charakteristisches Angebot liegt außerhalb von Speisen und Getränken (Bsp. „Shisha-Bars“)
- Angebot auf die Abendstunden konzentriert
- Angebot mit weiteren Unterhaltungsaspekten kombiniert.