Verbraucher dürfen die Ergebnisse amtlicher Lebensmittelkontrollen von Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben im Internet veröffentlichen. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Schweinfurt vom 12. August. Nach Auffassung des Gerichts haben Unternehmen keinen Anspruch darauf, negative Kontrollberichte von der Online-Plattform „Topf Secret“ löschen zu lassen. Das „Informationsinteresse der Öffentlichkeit“ sowie das „Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit“ überwiegen die „unternehmensbezogenen Interessen“ des Gewerbetreibenden, heißt es im Urteil.
„Wer einen Ekel-Betrieb führt, muss sich negative Berichterstattung gefallen lassen. Die Entscheidung aus Schweinfurt stärkt die Stellung der Verbraucher, die von ihren Grundrechten auf Informations- und Meinungsfreiheit Gebrauch machen“, erklärte Oliver Huizinga, Leiter Recherche und Kampagnen bei Foodwatch. „Anstatt viel Geld für Anwälte und Gerichtskosten zu bezahlen, sollten die Schmuddel-Betriebe besser in Sauberkeit und Personal investieren – dann kommt es gar nicht erst zu negativen Kontrollergebnissen.“