Arbeitnehmer sollten beim Mittagessen in Kantinen außerhalb des Betriebsgeländes besser vorsichtig sein – denn der gesetzliche Unfallversicherungsschutz endet an der Eingangstür, so ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe, das nun veröffentlicht wurde. Der Versicherungsschutz bestehe lediglich für das Zurücklegen des Weges, ende jedoch mit Durchschreiten der Tür.