Verzehrgutscheine im Festzelt: Was Gastronomen beachten müssen
Wenn im Frühjahr die Festzelt-Saison beginnt, zieht es wieder mehr Menschen an die Biertische. Für einen Platz in einem der beliebten Festzelte benötigt es aber häufig eine Reservierung - und die geht meist mit dem Kauf sogenannter Verzehrgutscheine einher, die für Speisen und Getränke eingelöst werden können. Was Gastronomen beachten müssen.
Der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weist auf rechtliche Besonderheiten rund um die Verzehrgutscheine hin:
1. Bedienungsgeld-Regelungen müssen klar und transparent sein
Ist das sogenannte Bedienungsgeld, das der Gastronom bei jeder Bestellung in Rechnung stellt und als Teil seiner Personalkostendeckung nutzt, schon im Verzehrgutschein enthalten oder nicht? Beides ist möglich, so die Verbraucherschützer. Wichtig ist nur, dass Besucherinnen und Besucher vor der Buchung wissen, ob der Posten einkalkuliert ist oder nicht. Fällt die Rechnung überraschend teurer aus, können sich Betroffene dagegen wehren.
2. Einschränkungen bei der Gutschein-Einlösung sind zulässig
Sind manche Gutscheine explizit nur für Speisen, andere ausschließlich für die Einlösung gegen Getränke vorgesehen? Oder beziehen sie sich auf ein spezielles Angebot und können nur an bestimmten Angebotstagen eingelöst werden? Dann ist an solchen Einschränkungen ebenfalls nichts auszusetzen.
3. Nicht eingelöste Gutscheine müssen nicht ausbezahlt werden
Werden Verzehrgutscheine nicht oder nicht vollständig eingelöst, wird der restliche Betrag in der Regel nicht ausbezahlt. Die Rückgabe von Wechselgeld fällt also aus, auch für Trinkgeld kann der überschüssige Betrag nicht genutzt werden. «Wie beim Bedienungsgeld gilt: Anbieter müssen vorher darauf hinweisen», sagt Heike Silber von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Genaue Vorgaben dazu, wie diese Information aussehen muss, gibt es aber nicht. (mit dpa)