Wenn ein Hotel Gäste erst ab 16 Jahren beherbergen möchte, ist das keine Diskriminierung. Dies hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit die Vorinstanzen bestätigt. Laut Urteil können Bereiche, in denen Erwachsene unter sich sind, sachlich gerechtfertigt sein.
Geklagt hatte eine Familie mit fünf minderjährigen Kindern, die in einem Wellness- und Tagungshotel in Bad Saarow Urlaub machen wollten. In diesem werden jedoch erst Gäste aufgenommen, die älter als 16 Jahre sind. Dies hatte das Hotel der Familie mitgeteilt und die Anfrage abgelehnt, was die Eltern jedoch nicht auf sich sitzen lassen wollten. Da sie ihre Kinder benachteiligt sahen, verlangten sie 500 Euro Entschädigung pro Kind und zogen vor Gericht.
Doch schon das Amtsgericht wies ihre Klage als unbegründet ab. Eine Übernachtung in einem Wellness- und Tagungshotel sei kein sogenanntes Massengeschäft im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Zudem liege ein sachlicher Grund für die Altersgrenze vor: Sollte eine Differenzierung unzulässig sein, hätten Erwachsene nirgends die Möglichkeit, in Ruhe Urlaub zu machen. Doch auch damit gaben sich die Eltern nicht zufrieden und zogen weiter vor das Landgericht in Frankfurt Oder – und scheiterten auch dort.
Nun schloss sich auch der Bundesgerichtshof den Urteilen der Vorinstanzen an. „Im Arbeitsrecht gilt aufgrund europarechtlicher Vorgaben ein umfassender Schutz vor Diskriminierung durch den Arbeitgeber; das betrifft auch die Benachteiligung wegen des Alters“, so SKW Schwarz Partner Dr. Martin Römermann als Vertreter des beklagten Hotels. „Im Allgemeinen Vertragsrecht hingegen gelten diese Grundsätze nur eingeschränkt, weil es dort keine grundsätzlich überlegene Stellung eines Vertragspartners gibt“, so sein Kollege Arndt Tetzlaff.
„Daher ist es Teil der Privatautonomie, eine Beherbergung nicht jedermann zur Verfügung zu stellen, sondern einer bestimmten Zielgruppe. Ergänzend heben die Gerichte hervor, dass eine unterschiedliche Behandlung dann gerechtfertigt ist, wenn es für sie einen sachlichen Grund gibt. Das Erholungsbedürfnis älterer Menschen in einem ruhigen Bereich kann ein solcher Grund sein, zumal dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – genügend Ausweichmöglichkeiten für den Urlaub mit Kindern vorhanden sind.“