Mit kurzzeitigen Vermietungen lässt sich meistens mehr Geld verdienen, als mit einem regulären Langzeitmieter. Doch wie verhält es sich in Häusern mit mehreren Eigentumswohnungen? Ist die Vermietung der eigenen Wohnung in einem solchen Haus erlaubt? Das fragt sich derzeit auch der Bundesgerichtshof.
Im verhandelten Fall will eine Frau ihre Wohnung in Papenburg im Emsland als Ferienwohnung anbieten. Die übrigen Eigentümer möchten dies jedoch verhindern, da sie sich durch die kurzzeitige Vermietung gestört fühlen. In der sogenannten Teilungserklärung war eine derartige Vermietung jedoch zunächst erlaubt. Also schlossen sich die übrigen Mieter zu einer Dreiviertelmehrheit zusammen und änderten die Erklärung dahingehend, dass eine Vermietung an Feriengäste nun ausgeschlossen ist.
Diese Änderung erklärte jedoch das Landgericht in Aurich für nichtig und berief sich dabei auf ein älteres BGH-Urteil aus dem Jahr 2010. Bei diesem hatten die Richter entschieden, dass die entsprechende Vermietung an wechselnde Gäste ein Teil der zulässigen Nutzung sei. Eine wichtige Einschränkung gab es bei dem zurückliegenden Fall aber zu beachten: Die Feriengäste seien laut BGH nur dann erlaubt, wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt und die Eigentümer nichts anderes vereinbart hätten.
Auf die Entscheidung im aktuellen Fall müssen die Beteiligten allerdings noch warten: Der Senat hat diese nach der Verhandlung vertagt.