Im vergangenen Monat hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf einer Beschwerde des Buchungsportals Booking.com stattgegeben, die sich gegen eine Abstellungsverfügung zu den sogenannten Meistbegünstigungsklauseln richtete. Das bedeutet: Das Gericht hielt die engen Ratenparitätsklauseln von Booking.com für erforderlich und verhältnismäßig, um ein vom Buchungsportal behauptetes Trittbrettfahrerproblem durch illoyale Hotelpartner zu unterbinden. Booking.com darf demnach niedrigere Preise auf Hotel-Webseiten untersagen. Der Hotelverband kritisierte die Entscheidung scharf (Tageskarte berichtete).
Doch auch die Wettbewerbshüter wollen das OLG-Urteil nicht hinnehmen. Wie unter anderem die FVW berichtet, habe die Behörde eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Diesen Schritt hatte Markus Luthe vom Hotelverband bereits in seinem Blog vorhergesagt: Auch wenn das Gericht die Hürden für eine Rechtsbeschwerde absichtlich hochgelegt habe, gehe er davon aus, dass in Karlsruhe eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht werde, so der IHA-Hauptgeschäftsführer.
Auch der IHA-Vorsitzende Otto Lindner hatte sich zum Thema geäußert: „Wenn nach Auffassung des 1. Kartellsenats am OLG Düsseldorf Vertragsrecht über das Wettbewerbsrecht zu stellen ist, sind nun die Bundesregierung und der Bundestag gefordert, im gemeinsamen Interesse von Verbrauchern und Hoteliers ein klares gesetzliches Verbot solcher Knebelparagraphen zu beschließen, wie es schon in Frankreich, Österreich, Italien und Belgien gilt.“