Booking.com schreibt derzeit die Hotels an und fordert diese auf, eine Fassung des „Partnervertrages mit Booking.com“ zu bestätigen. Dieser sei aber eine „einzige Frechheit und ein Versuch der Übertölpelung“, sagt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland. Der Hotelverband wird die zuständigen Behörden entsprechend in Kenntnis setzen. Es geht also wieder um das Thema Ratenparität.
Markus Luthe schreibt in einem Blogpost, dass Booking zwar korrekterweise den Digital Services Act (DSA) und die DAC7-Richtlinie benenne. Doch dann müssten die Hotels online eine Fassung des „Partnervertrages mit Booking.com“ bestätigen, die eine „einzige Frechheit und ein Versuch der Übertölpelung“ darstelle. Unmissverständlich und dreist werde als Verpflichtung der Unterkunft in Absatz 2.2 die Einhaltung der Parität eingefordert.
In dem konkreten Absatz heißt es:
2.2.1 Die Unterkunft gewährt Booking.com ‚Raten- und Bedingungsparität‘".
In Absatz 2.2.2 wird dann die soeben geforderte „weite“ Ratenparität in drei Unterpunkten umständlich mit mehreren Negationen zu einer „engen“ Ratenparitätsklausel umdeklariert.
Erst in Absatz 2.2.6 wird die knallharte Ratenparitätsforderung kompliziert und tendenziell unverständlich relativiert:
„2.2.6 Klauseln 2.2.1 und 2.2.2 gelten nicht für Unterkünfte (d. h. Objekte), die sich in Ländern mit breiter Parität befinden; in diesem Falle wird der Text dieser Klauseln gestrichen und durch den relevanten Text in Anhang 5 ersetzt. Klauseln 2.2.1 und 2.2.2 gelten nicht für Unterkünfte (d. h. Objekte), die sich in spezifischen Ländern ohne Parität befinden.“
Für diese komplizierte Vertragsgestaltung gebe es keine akzeptable Rechtfertigung, sagt Luthe. „Ich lasse auch nicht die Ausrede eines vermeintlich weltweit einheitlichen Vertragsmuster gelten. Eine deutsche Sprachfassung davon dürfte in keinem Fall zur Anwendung kommen, denn in allen deutschsprachigen Ländern (Belgien, Deutschland, Liechtenstein, Österreich, der Schweiz und Südtirol) sind Booking.com jedwede Ratenparitätsklauseln verboten“, so Luthe.
Er erachte das Vorgehen von Booking.com daher als rechtsmissbräuchlich und ein Umgehen der rechtskräftigen Untersagung jedweder Ratenparitätsklauseln durch Bundeskartellamt und Bundesgerichtshof. Luthe sieht darin auch einen sich abzeichnenden Verstoß des Gatekeepers Booking.com gegen die Vorgaben des Digital Markets Acts (DMA).
Der Hotelverband kündigt an, die zuständigen Behörden entsprechend in Kenntnis setzen.