Baden-Württemberg verschärft Corona-Maßnahmen: Was in Hotels und Restaurants gilt

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In Baden-Württemberg treten am Mittwoch verschärfte Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus in Kraft. Von diesem Mittwoch an gilt bei Veranstaltungen und in Bars sowie Clubs 2G plus.

In Baden-Württemberg treten am Mittwoch verschärfte Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus in Kraft. Die Landesregierung verkündete am Dienstagabend in Stuttgart die neue Corona-Verordnung. Danach wird die neue Alarmstufe II mit weiteren Beschränkungen ausgelöst, weil der Grenzwert von 450 Covid-19-Fällen auf Intensivstationen zum zweiten Mal in dieser Woche überschritten wurde. Von diesem Mittwoch an gilt bei Veranstaltungen und in Bars sowie Clubs 2G plus. Damit haben nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt, die zusätzlich einen Test vorweisen können. Zudem gibt es in Hotspot-Regionen Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte.

Wo müssen Geimpfte und Genesene künftig auch einen Test vorzeigen?

Es ist eine zusätzliche Vorsichtsmaßnahme, weil bei zweimal Geimpften und Genesenen der Schutz nachlässt und sie sich wieder anstecken und das Virus weitergeben können. Weihnachtsmärkte sind tabu für Nicht-Geimpfte und alle anderen müssen zudem getestet sein. Zudem sind Besucher verpflichtet, Masken zu tragen. In Theater, Oper, Kino und Konzert gilt dasselbe. In Bars, Clubs und Discos müssen Geimpfte und Genesene ebenfalls einen gültigen Test vorweisen - hier gelten auch keine Ausnahmen für Schüler unter 18.

Auch bei Volksfesten, Stadtführungen sowie Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen reicht es nicht, geimpft oder genesen zu sein. Wer eine Massage oder Nagelpflege in Anspruch nehmen möchte, muss sich künftig ebenfalls an die 2G-plus-Regel halten. Nur bei Friseuren sind Ungeimpfte mit einem PCR-Test zugelassen. In Bordellen müssen fortan Geimpfte und Genesene zusätzlich getestet sein.

Wo gibt es weitere Einschränkungen für Ungeimpfte?

Schon seit einer Woche gilt im Südwesten die Alarmstufe I (ab 390 belegten Intensivbetten), bei der Ungeimpfte von der Teilnahme am öffentlichen Leben weitgehend ausgeschlossen sind. Zudem dürfen sie sich allein oder als Haushalt nur noch mit einer weiteren Person treffen. Nun kommen weitere Einschränkungen hinzu: In Stadt- und Landkreisen, die über einer 7-Tage-Inzidenz von 500 liegen, dürfen Ungeimpfte von 21.00 Uhr abends bis 05.00 Uhr morgens nicht mehr ohne triftigen Grund auf die Straße. Solche Gründe sind zum Beispiel der Weg zur Arbeit, Besuch von Ehe- oder Lebenspartner, Teilnahme an Versammlungen und Sport im Freien, aber nicht in Sportanlagen. Die Sperrstunden dürften zunächst etwa in der Hälfte der Kreise gelten, die schon über dem Grenzwert liegen.

Einkaufen gehen wird für nicht Geimpfte ebenfalls stark eingeschränkt. In Corona-Hotspots dürfen künftig nur noch Geimpfte und Genesene in Geschäfte und auf Märkte - die Regel gilt jedoch nicht für die Grundversorgung etwa mit Lebensmitteln. Wer im Südwesten reisen und woanders übernachten möchte, muss künftig ebenfalls nachweisen, dass sie oder er geimpft oder genesen ist. Eine Ausnahme gilt für Menschen, die dienstlich unterwegs sind. Ihnen reicht ein aktueller Test. Die Regel für Hotels und Pensionen gilt auch schon in der Alarmstufe I.

Was gilt im Fußballstadion?

Volle Stadien wird es zunächst nicht mehr geben. Die Besucherzahlen bei Großveranstaltungen werden wieder beschränkt. Die Vereine dürfen nur die Hälfte ihrer Kapazität nutzen. Die Obergrenze liegt bei 25 000 Zuschauer. Auch hier gilt, dass Geimpfte und Genesene zusätzlich einen Test brauchen.

Was muss ich in Bussen und Bahnen beachten?

Wer U-Bahnen, Straßenbahnen und Busse nutzen will, muss von diesem Mittwoch an einen 3G-Nachweis dabei haben. Mitfahren kann nur, wer geimpft, genesen oder getestet ist. Das gilt aber nicht nur im Südwesten, sondern deutschlandweit. Schülerinnen und Schüler und Kinder unter sechs Jahren sind hier ausgenommen. (dpa)


 

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