Die besonderen Corona-Vorschriften des Gesetzgebers für Betriebe in Deutschland sind wie geplant in der letzten Woche ausgelaufen. Die Betriebe bleiben nach allgemeinen Regeln des Arbeitsschutzes (ArbSchG) weiterhin verpflichtet, eine betriebliche Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Darauf weist der DEHOGA hin.
«Relevante regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch weiterhin nicht ausgeschlossen», sagte ein Sprecher des Arbeitsministeriums. Arbeitgeber seien daher aufgefordert, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen. Hierfür werde das Ministerium auf seiner Homepage Empfehlungen bereitstellen.
Bereits vor einer Woche hieß es vom Ministerium, dass es angesichts des beständigen Abklingens der Infektionszahlen derzeit keinen Anlass gebe, die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung über den 25. Mai hinaus zu verlängern.
Zudem waren die Regeln bereits im März gelockert worden. Zuletzt galt, dass der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen hat, ob bestimmte Maßnahmen erforderlich sind - etwa Homeoffice, kostenlose Tests und die Bereitstellung von Schutzmasken.
Wichtig ist allerdings: Die Betriebe bleiben nach allgemeinen Regeln des Arbeitsschutzes (ArbSchG) weiterhin verpflichtet, eine betriebliche Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und ggf. Maßnahmen - auch unter Beachtung regionaler und betrieblicher Infektionsausbrüche - festzulegen.
Zeitgleich verliert auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, auf die in der Corona-ArbSchV verwiesen wird, (vorerst) ihre Gültigkeit. Laut Arbeitsministerium wird sie aber vorsorglich für den Fall eines erneuten Infektionsgeschehens überarbeitet werden. Falls bei Verschärfung des Pandemiegeschehens zukünftig darauf zurückgegriffen werden sollte, werden wir Sie rechtzeitig informieren.