In der letzten Woche wurde die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (C-ArbSchV) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie gilt damit seit dem 1. Oktober 2022 und bis April 2023. Welche Maßnahmen Arbeitgeber jetzt prüfen sollten und welche Pflichten es gibt.
Nach massiver Kritik seitens der Arbeitgeber wurde die zunächst geplante Homeofficepflicht und eine Testangebotspflicht wieder gestrichen.
Die Arbeitgeber trifft aber weiter die Pflicht, ein betriebliches Hygienekonzept auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen und umzusetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
- Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
- Sicherstellung der Handhygiene
- Einhaltung der Hust- und Niesetikette
- infektionsschutzgerechtes Lüften
- Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten
- Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen
- Testangebot an Beschäftigte
Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Masken bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen.
Informationen des Bundesarbeitsministeriums zur neuen Verordnung finden hier…
Eine neue Arbeitsschutzregel, die die Anforderungen der C-ArbSchV konkretisieren soll, ist derzeit in Erarbeitung. Aktualisierte Handlungshilfen seitens der Berufsgenossenschaft BGN sollten ebenfalls zeitnah veröffentlicht werden.