Die Frist für die Schlussabrechnung der Corona-Zuschussprogramme ist bis zum 30. Juni 2023 verlängert worden. Das berichtet der DEHOGA Bundesverband unter Verweis auf das Bundeswirtschaftsministerium. Eigentlich lief die Frist bis zum 31. Dezember 2022
Nun sind die Schlussabrechnungen spätestens bis zum 30. Juni 2023 für diese Hilfen einzureichen und zwar wie bei den Anträgen über prüfende Dritte, also Steuerberater, Buchprüfer oder Rechtsanwälte.
Der DEHOGA unterstreicht, dass jeder Antrag auf Überbrückungshilfe zwingend eine Schlussabrechnung erfordert. Hintergrund ist unter anderem, dass die erhaltene Förderung in vielen Fällen auf Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten basiert. Sollte eine Rückzahlung notwendig werden, setzt die Bewilligungsstelle im Schlussbescheid eine Zahlungsfrist dafür fest.
Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen: Das Bundeswirtschaftsministerium informiert wie folgt:
Die Corona-Zuschussprogramme sind im Juni 2022 ausgelaufen. Zum Ende der Antragsfrist sind noch zahlreiche Anträge auf Überbrückungshilfe IV eingereicht worden. Die Bewilligungsstellen konzentrieren sich daher derzeit auf die zügige Bewilligung der noch offenen Anträge und beginnen parallel, sukzessive mit der Bearbeitung der bereits eingehenden Schlussabrechnungen.
Aufgrund der aktuell sehr hohen Arbeitsbelastung in den Bewilligungsstellen und bei den eingebundenen prüfenden Dritten, u.a. durch die Grundsteuerreform, haben Bund und Länder die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Zuschussprogramme bis 30. Juni 2023 verlängert.
Die Fristverlängerung gilt für beide Pakete der Schlussabrechnung. Für das Paket I (Überbrückungshilfe I bis III, November-/Dezemberhilfe) ist die Einreichung der Schlussabrechnung bereits seit Mai 2022 möglich. Rd. 14.000 Schlussabrechnungen sind bereits digital eingereicht worden. Das Paket II (Überbrückungshilfe III Plus und IV) wird voraussichtlich im Oktober 2022 starten. Mit der Einreichung im „Paket“ wird eine effiziente Bearbeitung ermöglicht und zusätzlicher Aufwand für die Unternehmen und prüfenden Dritten vermieden, sofern Schlussabrechnungen für mehrere Programme zu erstellen sind.
Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine „Nachfrist“ bis 31. Dezember 2023 im digitalen Antragsportal beantragt werden (Diese Funktion wird Anfang 2023 bereitgestellt).
Darüber hinaus werden sich die Länder im Falle von Rückzahlungen auf transparente und angemessene Rückzahlungskonditionen verständigen, um erneute Liquiditätsprobleme für die betroffenen Unternehmen möglichst zu vermeiden. Die Abstimmungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen.
FAQ zur Schlussabrechnung hat das Bundeswirtschaftsministerium hier veröffentlicht...