Die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen in Sachen Überbrückungshilfen I bis III sowie für November- und Dezemberhilfe ist angelaufen. Das bedeutet ab sofort bis spätestens 31. Dezember 2022 sind die Schlussabrechnungen für diese Hilfen einzureichen und zwar wie bei den Anträgen über prüfende Dritte, also Steuerberater, Buchprüfer oder Rechtsanwälte.
Der DEHOGA unterstreicht, dass jeder Antrag auf Überbrückungshilfe zwingend eine Schlussabrechnung erfordert. Hintergrund ist unter anderem, dass die erhaltene Förderung in vielen Fällen auf Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten basiert. Sollte eine Rückzahlung notwendig werden, setzt die Bewilligungsstelle im Schlussbescheid eine Zahlungsfrist dafür fest.