Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht, in dem es um die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurationsleistungen, also auch um das Hotelfrühstück, geht. Branchenvertreter zeigen sich „maßlos enttäuscht“ von dem Inhalt des Schreibens.
Demnach werde bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Getränken bei einem Gesamtverkaufspreis, beispielsweise im Rahmen eines Frühstücks, nicht von Prüfern beanstandet, wenn der Anteil der Getränke pauschal mit 30 Prozent des Gesamtverkaufspreises angesetzt sei.
Der bayerische DEHOGA moniert, dass bei einem ortsüblichen Frühstück diese Regelung mithin gar nicht helfe. Für Hoteliers und Gastronomen bleibt die einzige Lösung die konkrete Kalkulation des Anteils der Getränke, der in aller Regel zu einem deutlich niedrigeren prozentualen Anteil am Gesamtverkaufspreis führen werde, der dem allgemeinen Steuersatz von derzeit 16 bzw. ab 1. Januar mit 19 Prozent zu unterwerfen sei.
Ferner blieben, nach Erhalt des Schreibens, eine Vielzahl offener Fragen, die die Branche an das Bundesfinanzministerium mit der Bitte um Klärung adressiert hätte, weiter unbeantwortet. Das werde man so nicht hinnehmen, sagt der Verband in einem Schreiben an seine Mitglieder. Die Branchenvertreter kündigen an für heute in einer konzentrierten Aktion alle Kontakte zu mobilisieren, um „dem Wahnsinn des Bundesfinanzministeriums“ Einhalt zu bieten.