Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Ruhetage, die als Ausgleich für Feiertagsarbeit gewährt werden, ganze Kalendertage von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr umfassen müssen. Darauf weist der DEHOGA Bundesverband hin.
Wenn nicht durch Tarifvertrag etwas anderes bestimmt ist, haben Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen. Im entschiedenen Fall eines Lkw-Verladers, der ausschließlich in Nachtschicht arbeitete, gewährte die Arbeitgeberin diesen Ersatzruhetag im Anschluss an eine Nachtschicht, somit beginnend um 02:00 Uhr morgens bis zum Abend des darauffolgenden Werktages. Der Ersatzruhetag dauerte dadurch mehr als 24 Stunden, umfasste aber nicht einen vollständigen Kalendertag. Dagegen wendete sich der Arbeitnehmer.
Das BAG gab dem Lkw-Verlader recht. Zweck des Arbeitszeitgesetzes sei, Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der „seelischen Erhebung“ zu schützen. Dem werde ein Ersatzruhetag nur gerecht, wenn er sich nach dem Tagesrhythmus richte und nicht nach einer individuellen, davon abweichenden 24-stündigen Freistellung.
Das Urteil sei prinzipiell übertragbar auf Beschäftigte des Gastgewerbes, die sonn- oder feiertags in Schichtsystemen arbeiten, die vor 00:00 Uhr beginnen und nach 00:00 Uhr enden, so der DEHOGA. Das gelte auch dann, wenn die Beschäftigung am jeweiligen Sonn- oder Feiertag nur sehr kurz erfolgt, weil das Schichtende in den Nacht- bzw. frühen Morgenstunden des Sonn- oder Feiertages liege. Zu beachten sei allerdings, dass gastgewerbliche Tarifverträge meist spezielle Regeln für die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und deren Ausgleich beinhalten würden. Eine Abweichung von § 11 ArbZG sei jedoch nur durch Tarifvertrag, nicht durch Arbeitsvertrag möglich.
Wichtig auch: Der Ersatzruhetag muss kein zusätzlicher freier Tag sein. Jeder Werktag, also auch ein ohnehin oder schichtplanmäßig arbeitsfreier Tag von Montag bis Samstag kommt dafür in Betracht. Der freie Tag muss auch nicht im Dienstplan ausdrücklich als Ersatzruhetag bezeichnet werden. Er soll möglichst unmittelbar im Anschluss an eine 11- bzw. 10stündige Ruhezeit nach § 5 ArbZG gewährt werden, damit die Arbeitnehmer eine längere zusammenhängende Ruhezeit pro Woche zur Verfügung haben.