Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit zwei jüngst veröffentlichten Entscheidungen zum Thema Miet- und Pachtminderung bei coronabedingter Gaststättenschließung im Ergebnis die Minderungsbegehren zurückgewiesen.
Die in der hessischen Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten begründeten weder einen zu Minderung berechtigenden Mangel der Räumlichkeiten noch führten sie zur Unmöglichkeit der vom Vermieter oder Verpächter geschuldeten Leistung. Der Verpächter „schulde nicht die Überlassung des Betriebs selbst, sondern nur die Überlassung der dazu notwendigen Räume“, betonte das OLG. Insoweit sei ein Pachtvertrag ebenso zu behandeln wie ein Mietvertrag.