Entsendet ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dabei gehe es grundsätzlich um die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Klasse anfalle. Diese gelte als erforderliche Reisezeit.
Der Kläger arbeitet für ein Unternehmen in Rheinland-Pfalz als Bauleiter auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland. Vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 war er für eine Baustelle in China tätig und bekam für vier Reisetage jeweils acht Stunden vergütet. Zu wenig, wie die höchsten deutschen Arbeitsrichter jetzt entschieden. Wie viel Geld der Bauinspektor nun von seinem Arbeitgeber zusätzlich bekommt, muss abermals das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klären.
Nach bisheriger BAG-Rechtsprechung zu Montagearbeitern ist die Reisezeit grundsätzlich wie normale Arbeitszeit zu vergüten. Tarifverträge dürfen allerdings eine geringere Vergütung vorsehen, wenn während der Reisezeiten keine Arbeitsleistung erbracht wird.