Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer nur erhoben werden darf, wenn darin auch eine Empfangsmöglichkeit vorhanden ist. Was zunächst gut klingt und gerade durch die Fachmedien geistert, hat faktisch keine Bedeutung: Denn sobald in einem Zimmer WLAN zur Verfügung steht, gilt das als Rundfunkgerät und es bleibt bei der Zusatzgebühr.