Störerhaftung: Gesetz sorgt weiterhin für Unsicherheit bei Hotspot-Betreibern
Eigentlich sollte seit zwei Jahren längst klar sein, dass Anbieter offener WLAN-Hotspots nicht für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haften. Hoteliers und Gastronomen fühlen sich sicher. Dass es immer noch große Rechtsunsicherheiten gibt, zeigt eine Umfrage des Wirtschaftsministeriums: Noch immer geben 46 Prozent der WLAN-Nutzer laut einer Umfrage des IT-Branchenverbandes Bitkom an, dass das Angebot an offenen WLAN-Netzen nicht ausreiche. Ein Grund für das Dilemma: Hotsport-Betreiber wie Hotels und Restaurants fürchten sich vor den rechtlichen Konsequenzen, falls ihre Nutzer gegen das Urheberrecht verstoßen. Die 2017 in Kraft getretene Reform der Störerhaftung sollte genau das verhindern, allerdings gibt es immer noch viele Unsicherheiten. Die Rechtslage für Hotspot-Betreiber habe sich "in der Praxis insgesamt beruhigt“, allerdings sei bei diesen nur ein "leichtes Durchatmen" zu verspüren, schreibt die Regierung in einem jetzt veröffentlichten Bericht an die Abgeordneten.
Offenbar bemängeln die Provider, dass teilweise unklar bleibe, unter welchen Voraussetzungen tatsächlich ein Sperranspruch durch Rechteinhaber bestehe oder eine Haftung entfalle. Der Gesetzgeber habe hier nicht hinreichend konkretisiert, welche Sicherheitsmaßnahmen wie das Einrichten eines Passwortschutzes von WLAN-Betreibern ergriffen werden müssten. Außerdem sei es trotz der Reform immer noch zu Abmahnungen seitens der Rechteinhaber gekommen, wie heise.de berichtet.
Klar ist, Inhaber von Urheberrechten dürfen von Hot-Spotbetreibern weder Schadensersatz noch Abmahngebühren verlangen. Im Gegenzug dürfen Rechteinhabern mit Websperren gegen wiederholte Copyright-Verstöße vorgehen. Doch diese Sperrungen erfordern einen hohen Aufwand, der für Kleinbetriebe und private Anbieter unzumutbar sei, erklären die Zugangsvermittler in der Umfrage.
Auch die Rechteinhaber bewerten das Gesetz kritisch. Der Sperranspruch reiche nicht aus und verhindere eine „effektive Rechtsverfolgung“. Außerdem sei der Aufwand zu hoch, um einen Rechtsanspruch zu begründen. Was den Rechteanbietern also vor allem vorschwebt, sind ausgedehnte Sperransprüche. Auch Mahnbescheide wären weiterhin erforderlich, da Rechteinhaber nicht erkennen können, ob es sich beim Inhaber eines Internetanschlusses um den Täter selbst oder den WLAN-Betreiber handele, heißt es weiter.
Trotz der Probleme will die Bundesregierung das Gesetz vorerst nicht anrühren. Die Entwicklung in der Rechtsprechung, wolle man aber weiter beobachten, wie es laut Onlinemagazin computerbase.de heißt.