„Topf Secret“-Pranger sieht sich im Recht

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Der rechtliche Streit um die Hygiene-Pranger-Plattform „Topf Secret“ geht in die nächste Runde. Jetzt legen die Macher ein Gutachten vor, das die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Hygiene-Kontrollberichten auf der Internetseite belegen soll. Der DEHOGA Bundesverband und die Lebensmittelkontrolleure vertreten eine gegenteilige Auffassung.

In einer Pressemitteilung schreibt Topf Secret-Betreiber Food Watch: „Bürgerinnen und Bürger haben einen Informationsanspruch auf die Ergebnisse amtlicher Hygiene-Kontrollen, auch wenn sie diese über die Online-Plattform „Topf Secret“ beantragen. Zu diesem Ergebnis kommt ein von der Verbraucherorganisation foodwatch und der Transparenz-Initiative FragDenStaat in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten der Kanzlei Geulen & Klinger. Derzeit klagen etliche Lebensmittelbetriebe deutschlandweit gegen Lebensmittelbehörden, um so die Herausgabe von Hygiene-Kontrollberichten zu verhindern. Die Betriebe halten vor allem die Möglichkeit einer Veröffentlichung der erlangten Informationen auf der Online-Plattform „Topf Secret“ für rechtswidrig. Das Gutachten der Kanzlei Geulen & Klinger kommt hingegen zu einem anderen Schluss.“

Und weiter: „Ob es Gastro-Lobby gefällt oder nicht: Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch auf die Hygiene-Kontrollergebnisse und sie dürfen diese auch veröffentlichen“, erklärte Arne Semsrott, Projektleiter von FragDenStaat. „Alles andere wäre auch absurd. Wenn laut Gesetz jeder Anspruch auf die Informationen hat, wie können sie dann Geheimsache sein?“

Das sehen die angesprochenen Vertreter der Gastro-Branche allerdings anders. Der Verband teilte jüngst mit, dass in Sachen „Topf Secret“ derzeit mehrere betroffene Betriebe im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Herausgabe der Kontrollergebnisse vorgehen würden. Es gebe bereits erste verwaltungsgerichtliche Beschlüsse, in denen sich die Richter mit der Thematik „Topf Secret“ beschäftigen würden. Die Verwaltungsgerichte hätten bisher zugunsten der Betriebe entschieden, dass die Kontrollberichte zunächst nicht herausgegeben werden dürften.

Der Verband merkt aber an, dass die Gerichte im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens den Sachverhalt nur kursorisch prüfen würden. Dies bedeute, dass nun nachfolgend die Gerichte im sogenannten Hauptsacheverfahren den Sachverhalt gründlich prüfen und nach Klärung der offenen Rechtsfragen endgültig über die Herausgabe der Kontrollberichte entscheiden würden. Auch wenn eine finale Entscheidung zu „Topf Secret“ bisher noch ausstehe, zeigten die bisherigen Gerichtsbeschlüsse, dass die Bedenken bezüglich „Topf Secret“ berechtigt seien und einer rechtsstaatlichen Klärung bedürften sagt der DEHOGA.

 

Behörden können derzeit sechs Monate lang online über festgestellte Verstöße gegen die Lebensmittelsicherheit in Restaurants informieren. Nach Ablauf der sechs Monate müssen diese Informationen wieder von den staatlichen Internetseiten entfernt werden. Sobald ein veröffentlichter Mangel behoben wurde, muss die Behörde dies unverzüglich kommunizieren – auf derselben staatlichen Seite, auf der die Kontrollergebnisse veröffentlicht wurden.

Die Löschfristen ändern nichts an der Tatsache, dass Medienseiten, die über Mängel von Betrieben schreiben, was insbesondere bei prominenten Unternehmern der Fall sein dürfte, diese Berichterstattung nicht aus dem Internet nehmen müssen. Sprich: Informationen, die von staatlichen Stellen wieder gelöscht werden, könnten in vielen Fällen auf dritten Webseiten über Jahre online – und damit auffindbar – bleiben, auch wenn Mängel längst abgestellt worden sind.

In den letzten Monaten hatten Veröffentlichungen prominenter Betriebe, wie der Bachstelze (Tageskarte berichtete) in Erfurt oder des Luxushotels Nassauer Hof in Wiesbaden (Tageskarte berichtete) für großen medialen Wirbel gesorgt. Bislang war die Vorgehensweise der Länder uneinheitlich. Jetzt gibt es einen Rahmen für die Veröffentlichungen im Internet und Löschpflichten.


 

 

 

 

 

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