„Topf Secret“: Verwaltungsgericht Ansbach bestätigt DEHOGA-Auffassung

| Politik Politik

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat der Klage eines Hotels gegen die Herausgabe von Hygiene-Kontrollberichten über die Internetplattform „Topf Secret“ stattgegeben. Das Hotel muss die Weitergabe von Erkenntnissen aus der Lebensmittelüberwachung durch die Behörde zur Online-Veröffentlichung über das Portal nicht hinnehmen. Zuvor war das Verwaltungsgericht Augsburg in einem anderen Verfahren zu einer gegenteiligen Auffassung gelangt, sprach sich aber für eine obergerichtliche Klärung aus. (Hier zur Pressemitteilung des Gerichts)

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat der Klage eines Hotels gegen die Herausgabe von Hygiene-Kontrollberichten über die Internetplattform „Topf Secret“ stattgegeben. Das Hotel muss die Weitergabe von Erkenntnissen aus der Lebensmittelüberwachung durch die Behörde zur Online-Veröffentlichung über das Portal nicht hinnehmen. Zuvor war das Verwaltungsgericht Augsburg in einem anderen Verfahren zu einer gegenteiligen Auffassung gelangt, lies allerdings Berufung zu dass es einer obergerichtlichen Klärung bedürfe, um den aktuellen Zustand der Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Gäste haben nicht immer Anspruch auf diese Informationen.

Das Gericht bestätigt damit die Rechtsauffassung des DEHOGA zu „Topf Secret“ und erkennt die Grundrechtsbetroffenheit der Betriebe an. In der Pressemitteilung des VG Ansbach heißt es dazu: „Angesichts der zu erwartenden und vom Beigeladenen ausdrücklich angestrebten Veröffentlichung auf der Internetplattform ,Topf Secret` kann eine Herausgabe der Informationen nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, die sicherstellen, dass das dem Informationsinteresse des Verbrauchers gegenüberstehende Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wird. Diese Anforderungen wurden vom Bundesverfassungsgericht für die Information der Verbraucher durch den Staat nach § 40 Abs. 1a LFGB aufgestellt und von der Kammer im vorliegenden Fall auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG übertragen, da die Veröffentlichung auf der Internetplattform „Topf Secret“ eine große Breitenwirkung erreicht, die vergleichbar mit einer Information von Seiten des Staates ist.“

Das Urteil liegt noch nicht vor. Die Berufung wurde in diesem Verfahren nicht zugelassen. Die unterliegende Behörde und der Beigeladene können jedoch Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellen.

Zu einer anderen Bewertung kam das Verwaltungsgericht Augsburg: Mit zwei gleichlautenden Urteilen vom 30. April hat das Gericht die Klagen von zwei Gastronomen gegen die Herausgabe der über die Plattform „Topf Secret“ angeforderten Kontrollberichte abgewiesen. (Tageskarte berichtete) Im Gegensatz zum VG Ansbach sieht das VG Augsburg die Behörden nicht in der Mitverantwortung bei Anträgen über „Topf Secret“. Allerdings hat das VG Augsburg in beiden Verfahren ausdrücklich die Berufung zugelassen und ausgeführt, dass es einer obergerichtlichen Klärung bedarf, um den aktuellen Zustand der Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

Auch der DEHOGA drängt auf eine höchstrichterliche Entscheidung und gesetzliche Klarstellung: „Es kann nicht sein, dass die zuständigen Lebensmittelbehörden Kontrollberichte nur unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen veröffentlichen dürfen – ab einem zu erwartenden Bußgeld von 350 Euro, wobei bauliche Mängel und Dokumentationsmängel außen vor bleiben, zudem gilt hier eine Löschfrist von sechs Monaten – und andererseits auf „Topf Secret“ alle Kontrollberichte auf der Internetplattform veröffentlicht und diese auch dauerhaft der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden“, macht DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges deutlich. Diesen Widerspruch gelte es dringendst aufzuklären.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Das Segment Alkoholfreier Wein ist zurzeit das Einzige, dass weltweit ansteigt. Gleichzeitig gibt es in der Weinverordnung einige Regelungen, die die Vermarktung alkoholfreier Weine von Weingütern mit Trauben aus der Region erschweren.

Der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten NGG haben sich auf einen neuen Entgelttarifvertrag geeinigt. Dem Abschluss waren lange Verhandlungen vorausgegangen. Die Gewerkschaft dachte sogar über Warnstreiks nach und wurde dafür von Dorint-Boss Iserlohe scharf kritisiert.

Der Essenslieferant Delivery Hero mit Hauptsitz in Berlin steht schon länger im Fokus der EU-Wettbewerbshüter. Nun leitet Brüssel den nächsten Schritt ein. Eine Strafe von mehr als 400 Millionen ist möglich.

Der DEHOGA und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten haben sich in der Tarifrunde 2024 auf einen Tarifabschluss für die Beschäftigten in Gastronomie und Hotellerie geeinigt.

Nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie gerieten viele Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten. Der Bund unterstützte sie mit milliardenschweren Hilfspaketen. Viele Rückforderungen landen jetzt vor Gericht. Es geht um Milliarden.

Hotels und Restaurants klagen teilweise über schlechte Umsätze. Jetzt fordert die NGG in Baden-Württemberg 15 Prozent mehr Geld für die Beschäftigten. Die Arbeitgeber reagieren mit Unverständnis.

Der Landtag beschließt eine Fülle von Verboten beim Konsum von Cannabis im Freistaat. Kritiker sehen in dem neuen Gesetz Hysterie und fordern ein Ende des Kulturkampfs. Die Wiesn-Wirte zeigen sich zufrieden.

Das Bundeskabinett verschärft das Luftsicherheitsgesetz, um radikale Klimaschützer und andere Störer von gefährlichen Aktionen auf Flughäfen abzuhalten. Stimmt der Bundestag zu, sind künftig auch Freiheitsstrafen möglich.

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat dem Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) zugestimmt. Das Gesetz tritt damit am 1. August in Kraft. Vom DEHOGA kommt Zuspruch aber auch Kritik.

Die Ampel will mit steuerlichen Vorteilen Fachleute nach Deutschland locken. Aus der Opposition kommt scharfe Kritik. Auch die Bevölkerung steht dem Vorhaben mehrheitlich kritisch gegenüber.