Ab sofort können zur Überbrückungshilfe III Änderungsanträge gestellt werden. Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt hatten, erhalten damit die Möglichkeit, neue Leistungen, wie den Eigenkapitalzuschuss oder die Anhebung der Fixkostenerstattung, zu beantragen, die zum Zeitpunkt eines Erstantrags noch nicht zur Verfügung standen.
Dabei ist zu beachten, dass ein Änderungsantrag nur gestellt werden, wenn über den Erstantrag bereits staatlicherseits entschieden wurde.
Mit der Überbrückungshilfe III werden in der Corona-Krise betriebliche Fixkosten bezuschusst. Je nach Fall sind aber auch Investitionen in die Ausstattung oder in Digitalisierungsprojekte staatlich unterstützt. Eine Liste die vom DEHOGA Bundesverband und diversen DEHOGA Landesverbänden in Mitgliederrundschreiben verbreitet wurde, benennt die förderfähigen Maßnahmen. (Tageskarte berichtete)
Wichtigste Neuerung ist der Eigenkapitalzuschuss. Die neue Hilfe ist eine Reaktion darauf, dass viele Firmen ihre finanziellen Reserven aufgebraucht haben. Der Zuschuss soll zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt werden - auf Basis der bestehenden Plattform, um eine zügige Umsetzung zu gewährleisten.
Für Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
- 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
- 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
- 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.
- Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent
1. und 2. Monat: Kein Zuschlag
3. Monat: 25 Prozent
4. Monat: 35 Prozent
5. und jeder weitere Monat: 40 Prozent
Dabei müssen die entsprechenden Monate nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Entscheidend ist aber, ob Unternehmen sich bei der Beantragung auf die Fixkostenregelung oder auf die Kleinbeihilferegelung stützen. Hiervon hängt die Höhe der Hilfen am Ende ab. Der DEHOGA Bayern hat dies in einem Papier aufbereitet und kommentiert.
Zusätzlich zum Eigenkapitalzuschuss ist der Fixkostenzuschuss angehoben worden. Für Unternehmen, die einen Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 verzeichnen, wurde der Zuschuss von 90 Prozent auf 100 Prozent angehoben. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Überbrückungshilfe III auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe gestützt wird. Dann bekommen Unternehmen nur eine Förderung bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen. Auch hierzu führt der DEHOGA Bayern ausführlich aus.
Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind nun auch junge Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 aufgenommen haben. Bislang war der Stichtag der 30. April 2020.
Nähere Ausführungen zu diesen Neuerungen finden sich in den FAQ des Bundeswirtschafts- und des Bundesfinanzministeriums zur Überbrückungshilfe III.