Um den Flüchtenden aus der Ukraine unbürokratisch einen sicheren Aufenthaltsstatus und die Möglichkeit einer Arbeitserlaubnis zu geben, ist auf europäischer Ebene die „Massenzustrom-Richtlinie“ in Kraft gesetzt worden. Was das im Detail bedeutet, hat der Dehoga Bayern zusammengefasst:
Aus der Ukraine Geflüchtete sind nach der visumfreien Einreise vorübergehend bis maximal 90 Tage und spätestens bis 24. Mai 2022 von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Sie haben eine rechtmäßige Einreise und einen vorübergehend rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik durch Rechtsverordnung. Die Richtlinie bestimmt soziale Mindeststandards, den Aufenthaltsstatus und die Möglichkeit einer Arbeitserlaubnis.
Wer allerdings in Deutschland arbeiten will, der benötigt zwingend vor Arbeitsbeginn einen Aufenthaltstitel mit integrierter Arbeitserlaubnis. Dies erfolgt bei der örtlichen Ausländerbehörde am Wohnort, wo Unternehmer umgehend einen Termin für eine unbürokratische Erteilung der Arbeitsmarkterlaubnis für ihre zukünftigen ukrainischen MitarbeiterInnen vereinbaren sollten. Eine zusätzliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht nötig.
Gastgewerbliche Unternehmen müssen daher unbedingt darauf achten, keine ukrainischen Staatsangehörigen ohne Vorlage dieser vollständigen Unterlagen zu beschäftigen.
Die Aufenthaltserlaubnis endet vorerst nach einem Jahr, kann aber auf zwei, später auch auf maximal drei Jahre verlängert werden. Die Geflüchteten können auch einen Antrag auf Asyl stellen.
Weitere Informationen zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland gibt es auf den FAQ-Seiten des Bundesinnenministeriums BMI (auch in ukrainischer Sprache) und in einem Papier der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände BDA.