Pauschalreisen: Was bei mangelhaften Hotelzimmern gilt

| Tourismus Tourismus

 Es ist ein Klassiker unter den Urlaubsärgernissen: Das Hotelzimmer gefällt nicht. Doch wann darf man ein Neues verlangen? Und wann gibt es nach der Reise sogar Geld vom Veranstalter zurück? Der Reiserechtler Prof. Ernst Führich erklärt anhand verschiedener Gerichtsentscheidungen, was in solchen Fällen bei Pauschalreisen gilt.

Herr Führich, keine schöne Aussicht, eine durchgelegene Matratze oder Risse in den Badfliesen – an einem Hotelzimmer kann einen vieles stören: Was muss ich als Pauschalurlauber hinnehmen und was nicht?

Ernst Führich: Haben Sie eine Pauschalreise – zum Beispiel einen Flug mit Hotel bei einem Reiseveranstalter – gebucht, liegt nur dann ein Reisemangel vor, wenn das Zimmer vor Ort nicht dem Vertragsinhalt entspricht, also etwa der Beschreibung im Prospekt oder auf der Website. Wird dann nicht umgehend Abhilfe geschafft, können Sie den Reisepreis mindern, und zwar anteilig pro betroffenem Tag.

Einige Beispiele: Das Amtsgericht Hamburg gewährte Reisenden bei beschädigtem Bett und Nachtkästchen 5 Prozent Minderung, das Amtsgericht Düsseldorf bei einem Bad ohne Licht und Föhn ebenfalls 5 Prozent. Das Landgericht Frankfurt am Main sprach in einem Fall bei defekter Balkontüre, Matratze und Schranktüre 17 Prozent zu.

Allgemein kann man sagen: Zimmereinrichtungen müssen stets funktionieren und gereinigt sein, Warmwasser ist Standard. Geringe Strom- und Wasserausfälle sind aber als Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Bei starken Störungen wurden von Gerichten aber auch schon Minderungen von 5 bis 50 Prozent zugesprochen.

Der Veranstalter muss auch für die Heizung einstehen, wobei diese im Süden grundsätzlich nicht Standard ist. Für Kälteperioden muss jedoch Vorsorge getroffen werden, die Mindesttemperatur im Zimmer beträgt 20 Grad. Eine zugesagte Klimaanlage muss nicht nur existieren, sondern auch funktionieren. Ein kurzer Ausfall und Geräusche sind aber hinzunehmen, wenn Schlafen noch möglich ist.

Was ist, wenn man in einem anderen Zimmer als dem gebuchten untergebracht wurde – und etwa der versprochene Balkon mit Meerblick fehlt?

Führich: Hier ist wichtig: Meerblick und Balkon müssen als Sonderwunsch in der Reisebestätigung aufgeführt sein, ein Prospektfoto allein genügt hier nicht. Wenn beides vonseiten des Veranstalters zugesichert wurde, haben die Gerichte in solchen Fällen eine Minderung zwischen 5 und 10 Prozent des Tagespreises gewährt.

Das ist aber nur ein Beispiel: Wird man in einem anderen Zimmer als dem gebuchten untergebracht, kann die Minderung auch viel höher ausfallen. So wurden in einem Fall die schnarchende Oma und zwei Kinder nicht wie gebucht in einem Appartement auf einem Atoll, sondern im Doppelzimmer der Eltern mit Einzelbetten und Couch unterbracht: Das gab 30 Prozent Minderung.

Eine fehlende räumliche Trennung, wenn eigentlich separate Schlafzimmer gebucht wurden, führte in einem anderen Gerichtsentscheid zu einer Minderung um 15 Prozent des gesamten Reisepreises.

Manchmal kommt es auch vor, dass man vor Ort in ein anderes Hotel umgebucht wird – was gilt dann?

Führich: Selbst wenn es nach Standard und Lage eine gleichwertige Ersatzunterkunft ist, liegt ein Reisemangel vor. Der Bundesgerichtshof bestätigte in einem Urteil, dass dann eine Minderung von 10 bis 25 Prozent zu gewähren ist, da die zugesicherte Unterkunft nicht eingehalten wird.

ZUR PERSON: Prof. Ernst Führich ist Mitgründer der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht. Der Jurist hatte von 1986 bis 2013 den Lehrstuhl für Wirtschaftsprivatrecht, Arbeitsrecht und Reiserecht an der Hochschule Kempten inne. Führich pflegt die Kemptener Reisemängeltabelle, die online kostenfrei abrufbar ist und anhand konkreter Urteile Orientierung gibt, was Reisenden bei bestimmten Urlaubsmängeln an Entschädigung zustehen könnte. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Der Hamburger Tourismus läuft gut. Es kommen mehr Gäste und damit steigt auch die Zahl der Übernachtungen. Das bedeutet mehr Einnahmen für Hotels, Pensionen und Co. und für die Geschäfte der Stadt.

Astro Travel gilt als Reisetrend 2025 – wer daran glaubt und sich von den Sternen für die Reiseplanung im kommenden Jahr inspirieren lassen möchte, der darf sich auf die Tipps der Astrologin Jasmin Rachlitz freuen.

Reisende schreiben 2025 ihr Drehbuch neu. Die jährliche Studie zu Reisetrends von Booking.com zeigt, dass viele Reisende, anstatt sich zurückzuziehen, neu definieren möchten, wie sie die Welt erleben und mit ihr interagieren.

Mit Koffer in die Schlange: Für viele startet die Flugreise am Check-in mit Gepäckaufgabe. Doch in Zeiten von Online-Einchecken und Kofferautomaten scheint die Zukunft der Airport-Schalter ungewiss.

Die Österreichische Hoteliervereinigung hat für den ÖHV-Urlaubsradar 1.000 Österreicher nach ihren Urlaubsplänen befragt. Das Ergebnis: In den Herbstferien wollen 29 Prozent in den Urlaub fahren, 58 Prozent davon im Inland.

Auf den Kanarischen Inseln wehren sich Tausende Menschen gegen die Folgen des Massentourismus. Bereits im April hatte es eine noch größere Demonstration gegeben.

Der Klimawandel bleibt eine der größten Herausforderungen für die bayerischen Skigebiete. Nach wochenlang frühlingshaftem Wetter im vergangenen Winter hoffen die Liftbetreiber nun auf Schnee.

Niedersachsens Urlaubsregionen sind mit den Herbstferien zufrieden. Während in Bremen und Niedersachsen die Schule wieder beginnt, setzen die Gastgeber noch auf Urlauber aus anderen Bundesländern.

Laut einem Bericht der „Financial Times“ prüft der Fahrdienstanbieter Uber derzeit eine mögliche Übernahme des US-Reisebuchungsportals Expedia, das mit rund 20 Milliarden Dollar (18,4 Milliarden Euro) bewertet wird. Sollte der Deal zustande kommen, wäre es die bislang größte Übernahme in der Geschichte von Uber.

Deutschland gilt als Frühbucher-Nation. Die meisten planen den Sommerurlaub zwischen Weihnachten und Februar – die traditionelle Buchungshochsaison. Wer sich früher entscheidet, reist sogar günstiger: Dies belegt eine aktuelle Preis-Analyse von HolidayCheck.