Ein «Mini-Rostbratwürstchen» muss nicht aus Nürnberg sein. Auch dann nicht, wenn es der von der EU als geschützte geografische Angabe anerkannten «Nürnberger Rostbratwurst» in der Größe und Aufmachung der Verpackung ähnelt. Das Landgericht München I sah am Donnerstag keinen Verstoß gegen die Stellung der mittelfränkischen Spezialität als von der EU geschützte geografische Angabe. Entscheidend war dabei, dass niederbayerische Hersteller bei seinen Würsten weder die Worte Nürnberg noch Nürnberger nutzte. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
Der «Schutzverband Nürnberger Bratwürste» hatte gegen den Wursthersteller Franz Ostermeier aus Geiselhöring geklagt. Konkret hatte er sich sowohl am Namen als auch an der Größe der Würste gestört. Zudem war die Aufmachung der Verpackung mit Würsten mit Sauerkraut und Senf sowie Weißbrot auf einem Metallteller kritisiert worden. Das ist - neben der Variante «Drei im Weggla» die traditionelle Darreichungsform in der Gastronomie in Franken. Das führe dazu, dass die Verbraucher eine Verbindung zur Nürnberger Rostbratwurst herstellten, auch ohne explizite Nennung der Stadt, kritisierte der Verband.