Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass selbst eine einfache Notiz auf einem Kneipenblock als gültiges Testament gewertet werden kann. Ein Gastwirt aus dem Kreis Ammerland hatte hinter seinem Tresen einen Zettel mit dem Spitznamen seiner Partnerin hinterlassen, darauf der Zusatz „bekommt alles“.
Ursprünglich hatte das Amtsgericht Westerstede die Anerkennung des Testaments verweigert. Der Grund: Es sei nicht eindeutig feststellbar gewesen, ob es sich tatsächlich um einen letzten Willen handelte. Laut „BILD“ fehlte der für ein Testament erforderliche sogenannte „Testierwille“.
Die Lebensgefährtin des Verstorbenen legte jedoch Berufung ein, und das Oberlandesgericht gab ihr Recht. Der auf Erbrecht spezialisierte Senat des Oldenburger Gerichts kam nach eingehender Prüfung zu dem Schluss, dass der Verstorbene seinen Nachlass durch die Notiz regeln wollte und bestätigte die Gültigkeit des Zettel-Testaments.
Die Richter berücksichtigten dabei unter anderem die Gewohnheit des Gastwirts, wichtige Dokumente hinter dem Tresen aufzubewahren. Zeugenaussagen bestätigten außerdem die Absicht des Verstorbenen. „Dass sich die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befand, nicht als Testament bezeichnet und zudem hinter der Theke gelagert war, steht der Einordnung als Testament nicht entgegen“, so ein Gerichtssprecher“.
Die Lebensgefährtin des Verstorbenen wurde somit als rechtmäßige Erbin festgestellt.