Beim Arztkittel, der Anwaltsrobe oder dem Schutzhelm ist die Sache klar: Stellt der Arbeitgeber sie nicht, können die Ausgaben dafür als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Doch wie sieht es mit dem Anzug oder Blazer fürs Büro aus?
Ausgaben dafür lehnt das Finanzamt regelmäßig ab, berichtet die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift «test» (Ausgabe 03/23). Der Grund: Diese Kleidungsstücke können auch privat getragen werden. Als Berufsbekleidung wird vom Finanzamt dagegen Kleidung anerkannt, bei der das so gut wie ausgeschlossen ist.
Zu letzterem zählt auch Kleidung, die getragen wird, um das private Outfit im Job zu schonen: Arbeitsoverall, Kochjacke oder Blaumann, zum Beispiel. Schwarze Kleidungsstücke für Trauerrednerinnen und Trauerredner sind hingegen nicht abzugsfähig. Einem Urteil des Bundesfinanzhofs zufolge (BFH, Az. VIII R 33/18) sind sie als bürgerliche Kleidung zu werten, die zu den unverzichtbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung gehören.