Arbeitsrecht: Corona kein Grund für Rückgabe von Urlaubstagen

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Genehmigter Urlaub muss auch dann genommen werden, wenn die geschmiedeten Pläne für die freien Tage wegen Corona hinfällig sind. Das gilt auch für Beamte. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs weist der Bund-Verlag hin.

Bei Beamten ist das Verschieben eines Urlaubs aus wichtigen Gründen zwar möglich. Allein die Corona-Pandemie sei aber keine ausreichende Begründung. Geklagt hatte in diesem Fall ein Polizist, der für Hochzeitsfeiern Urlaub genommen hatte. Als klar war, dass sie ausfallen würden, wollte er die Urlaubstage verschieben.

Der Mann argumentierte, dass er die freien Tage nicht wie geplant würden nutzen können und verwies zusätzlich auf die zum damaligen Zeitpunkt - im Frühling - verhängten Ausgangssperren in Bayern, die eine Erholung nicht möglich machen würden. Doch er blitzte ab.

Urlaub diene der Erholung, Entspannung, Freizeit und Muße – und die Einschränkungen durch Corona schlössen das nicht aus, so das Gericht. Wichtige Gründe für das Verschieben sah es nicht. Grundsätzlich falle es in das Risiko des Beamten, wenn ein genehmigter Urlaub nicht so gestaltet werden könne wie ursprünglich geplant.

Auch in privaten Betrieben haben Arbeitnehmer kein Recht, eingeplanten Urlaub zu verschieben - wollen sie einen genehmigten Urlaubsantrag zurückziehen, muss ihr Arbeitgeber zustimmen. (dpa)


 

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