Bescheinigt ein Arbeitgeber Mitarbeitenden eine unterdurchschnittliche Leistung, muss er das darlegen und notfalls beweisen können. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 4 Sa 12/23) weist das Fachportal «Haufe.de» hin.
Im konkreten Fall wollte ein Mann ein Arbeitszeugnis berichtigt haben. Er hatte nach mehr als fünf Jahren den Job gekündigt und im Zeugnis störten ihn bestimmte Formulierungen, die auf schlechte Leistung schließen ließen. Der Arbeitgeber bestand dagegen auf dem Wahrheitsgehalt dieser Beurteilung.
Muss der Arbeitnehmer seine guten Leistungen beweisen?
Das Gericht entschied, dass nicht der Arbeitnehmer seine guten Leistungen beweisen, sondern der Arbeitgeber die bescheinigte unterdurchschnittliche Leistung belegen müsse. Das hatte er im Prozessverlauf nicht ausreichend getan, sodass der Mann einen Anspruch auf die von ihm gewünschte inhaltliche Berichtigung des Arbeitszeugnisses hatte.
Gleichzeitig hatte er verlangt, dass das neue Zeugnis komplett auf Firmenpapier ausgedruckt werden solle anstatt nur die erste Seite. Hier entschied das Gericht aber zugunsten des Arbeitgebers: Da dieser nachweislich in seiner Korrespondenz mit Dritten immer nur die erste Seite auf Firmenpapier drucke, gelte das auch in diesem Fall. (dpa)