Aufhebungsvertrag: Bloß nicht unter Druck setzen lassen

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Wer einen Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber vorgelegt bekommt, sollte den nicht unter Druck oder Zwang unterschreiben. Darauf macht Uli Meisinger, Rechtsberater der Arbeitskammer des Saarlandes aufmerksam.

Ein Aufhebungsvertrag dient in der Regel dazu, ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Der Rechtsberater aber kennt aus der Praxis Fälle, in denen Arbeitgeber auf eine Unterschrift von Seiten eines Beschäftigten oder einer Beschäftigter hinwirken.

Wer sich bezüglich des Vertrags unsicher ist, sollte sich in einem solchen Fall nach Möglichkeit von einer unabhängigen Stelle beraten lassen. Wichtig: Beschäftigte, die sich unter Druck gesetzt oder überfordert fühlen, können immer auch einfach «Nein» sagen und den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben.

Gebot fairen Verhandelns: Keine klaren Richtlinien

Ist der Vertrag einmal unterzeichnet, ist das nur in sehr seltenen Fällen rückgängig zu machen. So ist laut Uli Meisinger nur in Ausnahmen gerichtlich durchsetzbar, dass ein Aufhebungsvertrag für unwirksam erklärt wird. Auch ein Widerrufsrecht gilt für Aufhebungsverträge nicht.

Und selbst auf das Gebot fairen Verhandelns, das auch für Aufhebungsverträge gilt, können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verlassen. Beschäftigte dürfen demnach keinen unfairen Verhandlungssituationen ausgesetzt werden.

Dem Bundesarbeitsgericht zufolge ist das dann der Fall, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht.

Hier kommt es den Infos zufolge aber immer auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. «Mangels klarer und einheitlicher Leitlinien sollten sich Betroffene somit nicht auf dieses Instrument verlassen», so Meisinger.

Aufhebungsvertrag kann auch Nachteile bringen

Grundsätzlich gilt: Ein Aufhebungsvertrag kann für beide Seite eine gute Lösung sein, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Beschäftigte sollten aber immer auch beachten, dass diese Vertragsart unter bestimmten Umständen zu Nachteilen führen kann. Zum Beispiel zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Auch wenn eine Abfindung gezahlt wird, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Umständen ruhen, so die Arbeitskammer des Saarlandes - selbst, wenn keine Sperrzeit eintritt.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Ein Arbeitsverhältnis kann auch mit einem Aufhebungsvertrag enden. Meist springt für Beschäftigte dabei eine Abfindung raus. Aber wie hoch muss die ausfallen? Gibt es Vorgaben?

Die deutschen Unternehmen müssen noch größere Anstrengungen unternehmen, um den Datenschutz umzusetzen. In rund zwei Drittel der Unternehmen hat der Aufwand für den Datenschutz im vergangenen Jahr zugenommen.

Es regnet durchs Fenster oder gleich ein Rohrbruch und Wasserschaden. Auch wenn solche Angelegenheiten dringend erscheinen: Beschäftigte dürfen nicht ohne Weiteres während der Arbeitszeit nach Hause gehen, um sich um die Reparatur zu kümmern.

Dass Bürgerinnen und Bürger für den Erhalt von Wohlstand mehr arbeiten müssen, glauben im Westen des Landes und in Berlin mehr Menschen als im Osten. Das geht aus einer Auswertung des Karrierenetzwerks Xing hervor.

Der Zahl der Arbeitslosen geht in Deutschland seit längerer Zeit schrittweise nach oben. Eine schwache Herbstbelebung rückt die Drei-Millionen-Grenze für den Winter in den Blick.

Nach Schätzung des Handelsverbandes Deutschland (HDE) haben in Deutschland lebende Personen in diesem Jahr während ihres Sommerurlaubs im Inland rund fünf Milliarden Euro im Einzelhandel ausgegeben. Der Sommerurlaub im eigenen Land sei damit ein wichtiger Wirtschaftsfaktor, so der Verband.

Vor Jahren noch war der «Goldene Handschlag» im Alter von unter 60 Jahren ein durchaus bekanntes Phänomen in der Arbeitswelt. Inzwischen werden Ältere aber gebraucht - und bleiben auch länger im Job.

Too Good To Go hat sein Bundesländer-Ranking veröffentlicht und Deutschlands Spitzenreiter der Lebensmittelrettung gekürt. Die ersten drei Plätze gingen wir schon im Vorjahr an Hamburg, Berlin und Bremen.

Sind haben sich krankgemeldet - und plötzlich steht jemand von der Firma vor der Tür? Was absurd klingt, soll in einigen Unternehmen gängig sein. Ob das zulässig ist, steht auf einem anderen Blatt.

Wer backt in Deutschland eigentlich warum und wie viel, zu welchem Anlass und vor allem, wie? Die aktuelle Dr. Oetker Backstudie 2024 liefert Einblicke in die heimischen Rührschüsseln und Backöfen.