Ein Auszubildender, der nur auf dem Papier als solcher eingestellt ist, aber nicht ausgebildet wird, hat laut einem aktuellen Urteil Anspruch auf den Lohn eines ungelernten Arbeitnehmers.
Wie das Arbeitsgericht Bonn am Dienstag mitteilte, hatte der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Ausbildungsvertrag zum Gebäudereiniger abgeschlossen und dafür eine Vergütung von 775 Euro brutto monatlich vereinbart. Der Arbeitgeber meldete jedoch weder das Ausbildungsverhältnis bei der Innung noch den Kläger bei der Berufsschule an. Auch ein Ausbildungsplan sei nicht erstellt worden. Tatsächlich war der Mann nur einmalig eingewiesen worden und hatte dann 39 Stunden pro Woche als Reinigungskraft gearbeitet.
Das Gericht entschied mit Urteil vom Juli, dass ihm statt der Ausbildungsvergütung das volle Tarifentgelt einer ungelernten Kraft zustehe. Bei einem Stundenlohn von damals zunächst 10,80 Euro und inzwischen 11,11 Euro in der 1. Lohngruppe des gültigen Rahmentarifvertrags wäre das mehr als das doppelte der vereinbarten 775 Euro als Lehrling.
Ein Azubi, der als Arbeitnehmer eingesetzt werde ohne ausgebildet zu werden, erbringe Leistungen, zu denen er laut Arbeitsvertrag nicht verpflichtet sei, begründeten die Richter. Damit seien seine Leistungen nicht durch eine Ausbildungsvergütung abgegolten, sondern müssten in Höhe der üblichen Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers bezahlt werden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(dpa)