Dürfen Arbeitgeber ihre Beschäftigten einfach so versetzen?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Abteilungswechsel oder gar ein Wechsel des Arbeitsorts: Dürfen Arbeitgeber ihre Beschäftigten einfach so versetzen?

Bei dieser Frage kommt es auf den Inhalt des Arbeitsvertrags an, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. «Arbeitsverträge geben Arbeitgebern ein gewisses Direktionsrecht», so der Rechtsexperte. Vor einer potenziellen Versetzung müsse anhand des jeweiligen Arbeitsvertrags geprüft werden, wie weit das Direktionsrecht des Arbeitgebers reicht.

Tätigkeit sollte gleichwertig sein

«Das Direktionsrecht kann durchaus beinhalten, dass Arbeitgeber einen Arbeitnehmer versetzen können», so Schipp. Eine Grenze sei aber dann überschritten, wenn Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine minderwertige Tätigkeit zuweisen. «Das Direktionsrecht erstreckt sich nur auf gleichwertige Tätigkeiten.» Das heißt: Gibt es an anderer Stelle im Betrieb eine Tätigkeit mit gleichen Qualitätsanforderungen, werden sich Arbeitnehmer einer Versetzung nicht unbedingt widersetzen können.

Darüber hinaus gilt: Enthält der Arbeitsvertrag konkrete Angaben dazu, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin für eine ganz bestimmte Abteilung beschäftigt wird, liegt es nicht im Direktionsrecht des Arbeitgebers, ihn oder sie zu versetzen.

Auch für die Standortversetzung gelten ähnliche Bedingungen. Im Arbeitsvertrag muss geprüft werden, ob eine Versetzung zulässig ist oder nicht. «Bei einer Bank mit vielen Geschäftsstellen in der Region dürfte es zum Beispiel kein Problem sein, einen Beschäftigten an einen anderen Standort zu versetzen», so der Fachanwalt. Aber auch ein Wechsel von Düsseldorf nach München kommt infrage.

Schwere der Versetzung spielt eine Rolle

Eine wesentlicher Punkt sei dabei aber: «Der Arbeitgeber muss sogenanntes billiges Ermessen walten lassen, wenn er eine solche Entscheidung trifft, wie er sein Direktionsrecht ausübt.» Heißt: Arbeitgeber können nicht einfach willkürlich verfahren. Vielmehr müssen die beiderseitigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor der Versetzung sorgfältig abgewogen werden.

«Dabei spielt auch die Schwere der Versetzung eine Rolle», so Schipp. Die Versetzung von einer Abteilung in die andere etwa sei deutlich einfacher als die Versetzung, die einen Umzug von München nach Düsseldorf voraussetzt. (dpa)

Zurück

Vielleicht auch interessant

Wer 0,4 Liter Cola bestellt hat, möchte genau diese Menge auch in seinem Glas serviert bekommen. Darf der Gastronom mit Eiswürfeln auffüllen, damit der Füllstrich des Glases erreicht wird?

Trinkgeld wird mittlerweile auch über die digitale Trinkgeldfunktion an Kartenterminals gegeben. Eine aktuelle Analyse zeigt, wie hoch digitale Trinkgelder im Durchschnitt ausfallen – mit teils überraschenden Unterschieden bei den deutschen Millionenstädten. 

Die Arbeitslosigkeit in Deutschland steigt kontinuierlich seit Jahren. Doch in vielen Betrieben fehlt es weiterhin vor allem an einem: geeignetem Personal. Das betrifft auch weiterhin das Gastgewerbe.

Deutlich mehr Firmenpleiten und der höchste Stand in Westeuropa seit 2013: Das ist die Insolvenzbilanz des vergangenen Jahres. 190.449 Fälle zählt die Auskunftei Creditreform - 12,2 Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Und ein weiterer Anstieg zeichne sich ab. 

Seit dem 1. Januar 2025 ist die E-Rechnung verpflichtend - zumindest auf Empfangsseite. Aber wie gelingt die Umstellung auf elektronische Rechnungen? Welche Fristen müssen beachtet werden? Und was bedeutet das für den Betriebsprüfer? Diese und viele weitere Fragen beantwortet Concierge – das ETL ADHOGA Branchenmagazin jetzt in der neuen Ausgabe.

Ganze Bohne im Aufwind, Pads im Sinkflug: Der Kaffeemarkt in Deutschland wandelt sich - auch durch das Kaufverhalten jüngerer Menschen. Sie setzen oft auch auf andere Wachmacher.

Vor einigen Wochen gab es bei der Bundesagentur für Arbeit einen IT-Sicherheitsvorfall, der schadlos verlaufen sein soll. Um weitere Angriffe dieses Musters zu verhindern, hat der Vorstand der BA aber zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für alle Portal-Nutzenden der BA beschlossen, auch die Arbeitgeber-Kunden.

Maximal 20 Stunden pro Woche: Länger sollten Werkstudentinnen und -studenten nicht arbeiten, um ihren Studierendenstatus nicht zu verlieren. Zumindest werden einige Vorgesetzte nicht müde, das regelmäßig zu betonen. Doch in Wahrheit ist die Regelung gar nicht so streng, wie man annehmen könnte. 

Nach drei starken Ausbildungsjahren in Folge lag 2024 die Zahl der gastgewerblichen Ausbildungsverhältnisse in allen drei Ausbildungsjahren zusammen wieder bei über 50.000 Azubis. Gegenüber dem Vorjahr stellt das nochmals eine Steigerung um 9,1 Prozent dar. Die Corona-Delle ist damit ausgeglichen.

In einem internationalen Ranking verpasst die Bundesrepublik einen Treppchenplatz knapp. Entscheidend ist laut den Wirtschaftsforschern dabei, wie die jeweilige Gesellschaft der Länder tickt.