Der Agentur-Kunde will ins Wellness-Hotel einladen, die Geschäftspartnerin schickt einen Restaurant-Gutschein: Dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer solche Geschenke bedenkenlos annehmen? Und wie sieht es aus, wenn die Führungskraft sich als großzügig erweist?
«Geschenke des Arbeitgebers sind für den beschenkten Arbeitnehmer in der Regel unproblematisch», sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Nur wenn die Führungskraft, die selbst nicht Inhaber der Firma ist, als Gegenleistung private Dienste während der Arbeitszeit verlangt, sollte man als Arbeitnehmer unbedingt ablehnen. Bei Aufmerksamkeiten von Kunden oder anderen Dritten sei für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hingegen immer äußerste Vorsicht geboten, so der Rechtsexperte.
Häufig finden sich dazu Regelungen im Arbeitsvertrag oder in den Compliance-Vorgaben des Unternehmens. Darin kann die Annahme von Geschenken auch grundsätzlich oder ab einem gewissen Wert verboten werden, erklärt Bredereck.