Das Finanzamt gewährt steuerliche Vergünstigungen für den Weg zur Arbeit. Voraussetzung ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die günstigste Strecke nutzen. Aber: Welche ist das?
Den Weg zur Arbeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerlich geltend machen. So sind für die ersten 20 Kilometer des einfachen Arbeitswegs je 30 Cent Entfernungspauschale absetzbar, ab dem 21. Kilometer sind es sogar 38 Cent. Nur: Welche Strecke müssen Beschäftigte angeben - die kürzeste oder die schnellste?
Die knappe Antwort: grundsätzlich die kürzeste. Es gibt aber Ausnahmen, wie der Bund der Steuerzahler mitteilt. Denn staut sich etwa der Verkehr auf der kürzesten Strecke regelmäßig oder kosten viele Ampeln oder Bahnübergänge Zeit, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch eine längere Strecke nutzen und in ihrer Steuererklärung angeben, sofern sie ihre Arbeitsstätte auf diese Weise regelmäßig schneller und pünktlicher erreichen.