In der Steuererklärung können berufsbedingte Fahrtkosten geltend gemacht werden. Die Finanzämter erkennen für jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke zum Job 30 Cent als Werbungskosten an. Ab dem 21. Kilometer sind es sogar 38 Cent. Die Entfernungspauschale gibt es aber nur für Tage, an denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tatsächlich im Büro gearbeitet haben. Deswegen muss in der Steuererklärung die genaue Anzahl der Präsenzarbeitstage angegeben werden. Krankheits-, Urlaubs- und Homeofficetage zählen nicht dazu.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) rät, für die Angabe der Präsenzarbeitstage besonders penibel nachzurechnen. Der Grund: Finanzämter schauen laut VLH inzwischen genauer hin, ob die Angaben plausibel sind. Bis vor Kurzem sei es übliche Praxis der Finanzbehörden gewesen, bei einer Fünf-Tage-Woche 220 bis 230 Fahrten anzuerkennen. Durch die Corona-Pandemie und vermehrte Homeoffice-Möglichkeiten habe sich das allerdings geändert.