Fünf Regeln zur Krankmeldung, die jeder kennen sollte

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Im Bett liegen bleiben, schnellstmöglich ein ärztliches Attest vorlegen und für den Fall der Fälle erreichbar sein: So ein Verhalten mögen sich Arbeitgeber zwar von ihren Beschäftigten wünschen, wenn die krankheitsbedingt ausfallen - zwingend notwendig ist es aber längst nicht immer. Im Krankheitsfall gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer klare Regeln und Rechte. Ein Überblick. 

1. Arbeitgeber darf ab erstem Krankheitstag Attest verlangen

Arbeitgeber dürfen schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen, offiziell Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) genannt. Im Gesetz ist zwar lediglich vorgesehen, dass die Bescheinigung spätestens ab dem vierten Tag der Krankheit vorliegen muss, wenn Beschäftigte weiter ihr Entgelt bekommen möchten. 

Arbeitgeber können aber eigene Regeln aufstellen, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund in einem Ratgeber erklärt. Die Vorgaben müssen den Infos zufolge nicht mal im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein. Der Arbeitgeber kann jederzeit verlangen, dass Beschäftigte bei Krankheit eine AU-Bescheinigung vorlegen - sofern das zeitlich nicht unmöglich ist.

2. Krankgeschriebene müssen nicht im Bett liegen 

Schnell zur Apotheke oder frische Luft schnappen im Park – manche fühlen sich unwohl, das Haus oder die Wohnung zu verlassen, wenn sie krankgeschrieben sind. Diese Sorge ist jedoch teilweise unberechtigt. Was arbeitsunfähige Beschäftigte unternehmen, darf die Krankheit zumindest nicht verschlimmern, wie die Arbeitnehmerkammer Bremen erklärt.

Da alle Krankheiten unterschiedlich sind, heißt das eben nicht immer, dass Beschäftigte strenge Bettruhe halten müssen. Bei einer Grippe etwa sollten sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich schonen, etwas in der Apotheke oder im Supermarkt zu besorgen, ist aber trotzdem erlaubt.

3. Krankgeschriebene müssen nicht an die Tür oder ans Telefon gehen

Beschäftigte seien nicht verpflichtet, die Tür aufzumachen, zu Hause zu sein oder Auskünfte zu ihrer Erkrankung zu geben, wenn der Arbeitgeber unangekündigt für einen Hausbesuch auftaucht, so Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. 

In aller Regel müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht einmal telefonisch erreichbar sein oder Anrufe entgegennehmen, während sie krank sind. Anrufe zu Kontrollzwecken, weil der Arbeitgeber Zweifel an der AU-Bescheinigung hegt, sind der Anwältin zufolge allenfalls sehr begrenzt möglich.

Ausnahmen können einen Anruf aber in Einzelfällen rechtfertigen - etwa, wenn ein erkrankter Mitarbeiter dringende dienstliche Fragen beantworten muss. Es kommt aber auch hier darauf an, was das konkrete betriebliche Interesse ist und welche Krankheit vorliegt.

4. Grund für Krankschreibung geht Arbeitgeber nichts an

Manch ein Arbeitgeber ist bei Krankschreibungen vielleicht neugieriger als er sein sollte. Auch wenn Beschäftigte bisweilen schon von sich aus mitteilen, warum sie krank sind, besteht dazu eigentlich gar keine Pflicht. «Die Diagnose ist geheim», heißt es im DGB-Ratgeber zum Thema. Falls der Arbeitgeber aktiv nach dem Grund der Erkrankung fragt, müssen Beschäftigte keine Antwort geben.

5. Arbeitgeber kann Krankschreibung prüfen

Hat ein Arbeitgeber Zweifel daran, dass ein Mitarbeiter trotz vorliegendem Attest tatsächlich krank ist, kann er eine Krankschreibung unter Umständen auch überprüfen. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber von der Krankenkasse verlangen, dass diese eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Das ist gesetzlich geregelt. Einfach so geht das aber nicht. Der Arbeitgeber muss dafür begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit haben.

size=0 width="100%" align=center>

Notizblock

Zurück

Vielleicht auch interessant

Mit einem Kraftakt könnte es einem Modell zufolge bis 2035 gelingen, rund 1,5 Millionen 55- bis 70-Jährige für den Arbeitsmarkt zu gewinnen. In Personalnot-Zeiten eine enorme Zahl.

Wenn Daten zu Einkommen und Krediten nahezu offen im Internet stehen, ist das eine Einladung für Kriminelle. Ein IT-Experte und der Chaos Computer Club haben womöglich Schlimmeres verhindert und Datenlecks bei Check24 und Verivox aufgedeckt. Check24 bezeichnet sich selbst auch als größtes deutsches Reiseportal, das auch Hotelzimmer vermittelt.

Bürobeschäftigte in deutschen Metropolen fahren einer Umfrage zufolge wieder öfter zur Arbeit ins Unternehmen. Angestellte in Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt, Düsseldorf und Stuttgart kamen zuletzt im Schnitt an 3,6 Tagen pro Woche ins Büro. Damit nähere sich die Büroanwesenheit dem Vor-Corona-Niveau an.

Die Digitalisierung und damit unter Umständen auch Beschleunigung im Prozess der Beantragung von Arbeitsmarktzulassungen für ausländische Beschäftigte schreitet weiter voran. Welche Neuerungen es gibt.

538 Euro - mehr dürfen Minijobberinnen und Minijobber im Monat nicht verdienen, sonst werden Sozialabgaben fällig. Es gibt aber Zahlungen, die für diese Verdienstgrenze unerheblich sind.

Im vergangenen Jahr 2023 mussten die Arbeitgeber 76,7 Milliarden Euro für die Entgeltfortzahlung ihrer erkrankten Beschäftigten aufbringen. Damit haben sich die Kosten binnen 14 Jahren verdoppelt. Das hat das Institut der deutschen Wirtschaft errechnet.

Der DEHOGA hatte in der Vergangenheit wiederholt über unwirksame Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen von „Pseudo-Ärzten“ berichtet. Dank der Hinweise von Arbeitgebern aller Branchen sind mittlerweile weitere mutmaßliche Ärzte namentlich bekannt, die Bescheinigungen ausstellen sollen.

In Deutschland sind die Chancen für ausländische Arbeitnehmer gestiegen, dass ihre beruflichen Abschlüsse anerkannt werden. Gut zwei von drei positiv entschiedenen Anerkennungsverfahren drehen sich um medizinische Berufe.

Wer Fotos oder Videos im Internet veröffentlicht, auf denen im Hintergrund eine Fototapete zu sehen ist, verletzt damit gemeinhin keine Urheberrechte. In einem der vorliegenden Fälle wurde eine solche Tapete in einem Hotelzimmer verwendet.

In Deutschland waren 25- bis 64-Jährige mit mittlerem Bildungsabschluss im Jahr 2023 deutlich häufiger erwerbstätig als im OECD-Durchschnitt. Die höchsten Quoten für Personen mit mittlerem Bildungsstand wiesen Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen auf.