Bei der Firmenfeier einen über den Durst zu trinken und dann im Betrieb zu übernachten, das kann vielleicht passieren. Doch was ist, wenn man sich dann schwer verletzt - greift die gesetzliche Unfallversicherung? Im Zweifel nein, wie eine Gerichtsentscheidung zeigt.
In dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der nach einer Weihnachtsfeier im Unternehmen übernachtete. Am nächsten Morgen stürzte er auf dem Weg zur Toilette im Treppenhaus und erlitt eine Querschnittslähmung. Der Mann klagte, dass der Sturz als Arbeitsunfall anerkannt werden sollte. Das Landessozialgericht Stuttgart wies seine Klage jedoch ab. (Az.: L 10 U 2477/20) Auf diesen Fall weist das Rechtsportal «anwaltauskunft.de» des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Nach Ende der Betriebsfeier nicht mehr unfallversichert
Begründung: Der Vorfall passierte nach Veranstaltungsende und auch nicht am Ort der Feierlichkeit. Der Mann war nach der Feier eigenmächtig auf dem Betriebsgelände geblieben. Sein frühmorgendlicher Toilettengang stand laut dem Gericht nicht mehr in Verbindung mit der versicherten Teilnahme an der Weihnachtsfeier.
Swen Walentowski vom Anwaltverein ordnet die Entscheidung ein: Das zeige, dass die Abdeckung der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich mit dem Ende der regulären Arbeitszeit endet. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Arbeitnehmer nach Dienstschluss noch betriebliche Pflichten erfüllt oder sich für eine versicherte Tätigkeit auf dem Betriebsgelände umzieht oder ausruht. (dpa)