Eigentlich sind Arbeitgeber verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer, selbst bei kurzfristigen, eintägigen Dienstreisen bzw. Entsendungen ins EU-Ausland, eine A1-Bescheinigung einzuholen. Arbeitnehmer haben diese dann mitzuführen. Die Pflicht gilt gleichermaßen für alle abhängig Beschäftigten einschließlich Führungskräfte und Mitarbeiter aus Behörden sowie auch für Selbstständige.
Jetzt hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sein Merkblatt hierzu aktualisiert und sieht darin „keine unionsrechtliche Verpflichtung besteht, eine A1-Bescheinigung in dem EU-Mitgliedsstaat mitzuführen“.
Außerdem sagt das Ministerium. Das bei kurzfristig anberaumten oder kurzzeitigen Entsendungen bis zu einer Woche es zweckmäßig sein könne, auf die Beantragung einer A1- Bescheinigung zu verzichten.
Das BMAS hebt in dem aktualisierten Merkblatt die bestehenden Rechtsrisiken bei der Beantragung der A1-Bescheinigung hervor und stellt ausdrücklich fest, dass eine rechtssichere Auskunft über die Handhabung der A1-Bescheinigung in anderen Mitgliedstaaten nicht möglich ist.
Zwar existiere eine Mitführpflicht der A1-Bescheinigung nach EU-Recht nicht. Allerdings schreiben einige EU-Länder aufgrund nationaler Bestimmungen die Beantragung einer A1-Bescheinigung vor Beginn der Tätigkeit sowie eine Mitführpflicht zwingend vor. Dies sind insbesondere Frankreich und Österreich. Arbeitgeber sind daher gehalten, vor Beginn der Entsendung genau zu prüfen, welche nationalen Vorschriften in dem jeweiligen Beschäftigungsstaat gelten. Das BMAS stellt klar, dass die A1-Bescheinigung bei kurzfristigen und kurzzeitigen Dienst- und Geschäftsreisen grundsätzlich auch noch nachträglich und rückwirkend beantragt und ausgestellt werden kann.