Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, weiß in der Regel welche Tätigkeiten der neue Job beinhaltet. Kleine Abweichungen sind im Laufe der Karriere dabei meist unproblematisch. Doch was, wenn die oder der Vorgesetzte plötzlich verlangt, eine völlig neue Aufgabe zu übernehmen, die offenbar nichts mit den ursprünglichen Tätigkeiten zu tun hat?
«Im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hat der Arbeitgeber ein sogenanntes Weisungs- oder auch Direktionsrecht», sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das bedeutet, dass er innerhalb des Rahmens, der im Arbeitsvertrag festgelegt ist, Aufgaben verteilen kann.
Neue Aufgaben im Job - diesen Spielraum haben Arbeitgeber
Es gibt jedoch viele Arbeitsverträge, die aUS-Dollarrücklich erlauben, dass der Arbeitgeber auch andere Tätigkeiten zuweisen darf. Wichtig aber: «Auch in diesen Fällen gilt das Weisungsrecht nicht grenzenlos», so Bredereck.
Wer etwa als Bäcker eingestellt wurde, muss nicht plötzlich als Nachtwächter arbeiten – der Arbeitgeber darf dem Fachanwalt zufolge keine Aufgaben zuweisen, die völlig außerhalb des ursprünglichen Berufsbildes liegen. Dennoch gibt es Spielraum: So kann es etwa vorkommen, dass ein Rechtsanwalt, der bislang überwiegend im Arbeitsrecht tätig war, auch Fälle im Mietrecht übernehmen muss, wenn der Arbeitgeber dies verlangt.
Es kommt also oft auf den Einzelfall an. Bredereck empfiehlt jedoch, nicht sofort die Erledigung einer neuen Aufgabe zu verweigern, sondern die Arbeit zunächst «unter Vorbehalt» auszuführen und sich parallel rechtlichen Rat einzuholen. So kann geklärt werden, ob die Zuweisung der neuen Aufgaben zulässig ist oder nicht.
Was eine Änderungskündigung möglich macht
Wenn eine neue Aufgabe tatsächlich nicht durch den Arbeitsvertrag abgedeckt ist, hat der Arbeitgeber nur eine Möglichkeit: Er muss eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Das ist laut Bredereck ein komplexes Verfahren. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können dagegen mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen.
Ein wichtiger Hinweis: Führen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eine neue Aufgabe über längere Zeit widerspruchslos aus, könnte das als Änderung des Arbeitsvertrags angesehen werden, so Bredereck. Das bedeutet, dass die neue Aufgabe in Zukunft fester Bestandteil des Arbeitsverhältnisses werden kann. Wer mit einer neuen Aufgabe also nicht einverstanden ist, sollte entsprechend zeitnah handeln und sich rechtlich beraten lassen. (dpa)